Amtliche Beglaubigung und Beeidigte Übersetzung

Was ist zu beachten?

Zeugnisse und andere Dokumente, die zur Bewerbung beziehungsweise Immatrikulation in amtlich beglaubigter Kopie und beeidigter Übersetzung (ins Deutsche oder Englische) vorzulegen sind, müssen folgenden Anforderungen entsprechen.

Eine amtliche Beglaubigung ist eine offizielle Bestätigung von speziell dazu ermächtigten Personen oder Behörden, dass die Kopie eine Dokumentes mit dem Original-Dokument übereinstimmt, auch amtlich beglaubigte Kopie genannt.

Dafür wird eine Kopie des Original-Dokumentes erstellt und diese mit dem Beglaubigungsvermerk, der originalen Unterschrift der berechtigten Person oder Behörde und dem originalen Siegel versehen.

Wichtig: Wenn ein amtlich beglaubigtes Dokumentes von Ihnen gefordert wird, müssen Sie die amtlich beglaubigte Kopie mit dem Beglaubigungsvermerk, der originalen Unterschrift und dem originalen Siegel einreichen. Eine Kopie davon wird nicht akzeptiert.

Eine Apostille ist nicht erforderlich, wird aber akzeptiert.

Für Zeugnisse und andere Dokumente ist eine beeidigte Übersetzung ins Deutsche oder Englische erforderlich.

Eine beeidigte Übersetzung ist nicht erforderlich, wenn die Originaldokumente von der zuständigen Institution, z. B. Schule und/oder Universität, in englischer oder deutscher Sprache ausgestellt wurden, oder als zweisprachige Versionen, d. h. in der Originalsprache mit Übersetzung ins Englische oder ins Deutsche.

Was ist eine beeidigte Übersetzung?

Unter einer beeidigten Übersetzung, auch belgaubigte Übersetzung genannt, versteht man eine Übersetzung, welche von einer*m gerichtlich beeideten Übersetzer*in angefertigt wurde.

Wer darf eine beeidigte Übersetzung ausstellen?

Ein beeidigter Übersetzer ist eine Person mit besonderer Zulassung als beeidigter oder öffentlich bestellter/ermächtigter Übersetzer. Ein solcher beeidigter Übersetzer ist berechtigt, Dokumente offiziell zu übersetzen, d.h. sogenannte vereidigte oder gerichtlich zugelassene Übersetzungen anzufertigen.

Beeidigte Übersetzer*innen dürfen nur die von ihnen selbst erstellten Übersetzungen beglaubigen, aber keine anderen Dokumente, d.h. insbesondere nicht das Originaldokument, das der Übersetzung zugrunde liegt.

Wie muss eine beeidigte Übersetzung aussehen?

Eine beeidigte Übersetzung enthält die Übersetzung des zugrundeliegenden Dokumentes, welche mit dem Übersetzungsvermerk, der originalen Unterschrift und dem Siegel der Übersetzerin / des Übersetzers versehen ist, sowie eine Kopie des originalen Dokumentes, das übersestzt wurde.

Wichtig: Sie müssen die beeidigte Übersetzung mit dem Übersetzungsvermerk, der originalen Unterschrift und dem originalen Siegel einreichen. Eine Kopie davon wird nicht akzeptiert.

Wenn Sie eine Beglaubigung benötigen, gehen Sie mit dem Original-Dokument zu einem Notar oder einer anderen zuständigen Person bzw. Behörde.

Dort wird die Beglaubigung des Original-Dokuments vorgenommen. Zuerst wird eine Kopie vom Original angefertigt. Auf dieser Kopie wird ein sogenannter Beglaubigungsvermerk gemacht. Vervollständigt wird die amtliche Beglaubigung durch Datum, Unterschrift und Siegel der zuständigen Person bzw Behörde.

Die amtliche Beglaubigung ausländischer Zeugnisse und Dokumente wird ausschließlich von folgenden Personen bzw. Behörden anerkannt.

in Deutschland

Eine amtlichen Beglaubigung in Deutschland können alle Behörden und Ämter ausstellen, die berechtigt sind, ein Dienstsiegel zu führen, z.B. Einwohnermeldeämter, die zeugnisausstellende Schule oder die zeugnisaustellende Hochschule sowie Notare.

Nicht anerkannt werden Beglaubigungen von Krankenkassen, Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Vereinen, vereidigten Buchprüfern und so weiter.

aus einem EU-Land

Eine Beglaubigung der Zeugnisse und anderer Dokumente ist ausreichend, wenn sie durch einen Notar, durch die zeugnisaustellende Schule oder die zeugnisausstellende Hochschule ausgestellt wurde.

aus einem nicht-EU-Land

Die Beglaubigung ist von einer deutschen konsularischen Vertretung (Botschaft/Konsulat) oder von einem dazu befugten Notar einzuholen.

Wichtig: Beeidigte Übersetzer*innen dürfen keine amtliche Beglaubigung ausstellen. Beeidigte Übersetzer*innen dürfen nur die von ihnen selbst erstellten Übersetzungen beglaubigen, aber keine anderen Dokumente.

Eine amtliche Beglaubigung muss immer enthalten:

1. Beglaubigungsvermerk

Das ist ein Vermerk, der bestätigt, dass die Kopie/Abschrift mit dem Original-Dokument übereinstimmt.

2. Originale Unterschrift des Beglaubigenden

3. Abdruck des originalen Dienstsiegels

Das Dienstsiegel kann ein Siegel-Stempel oder auch ein Prägesiegel sein. Ein Dienstsiegel enthält in der Regel ein Emblem und eine Nummer. Ein einfacher Schriftstempel genügt nicht.

4. Datum der Ausstellung

5. Zudem ist folgendes zu beachten!

  • Bei mehrseitigen Dokumenten genügt es grundsätzlich, wenn nur eine Seite mit dem Beglaubigungsvermerk, der Unterschrift und dem Siegel versehen ist. Dies gilt jedoch nur dann, wenn alle Blätter des Dokuments aufgefächert übereinandergelegt, geheftet und so gesiegelt werden, dass auf jeder Seite ein Teil des Dienstsiegelabdrucks erscheint, siehe Beispiel.

  • Jede Seite kann auch gesondert beglaubigt werden. In diesem Fall ist es wichtig, dass auf jeder Seite des Originals der Name des Inhabers der Bescheinigung/Urkunde steht. Ist er nicht überall angegeben, muss er zusammen mit einem Hinweis auf die Art der Urkunde in die Beglaubigungsvermerke auf jeder Seite mit aufgenommen werden.

  • Befindet sich auf der Vorder- und Rückseite eines Blattes eine Kopie und kommt es auf den Inhalt beider Seiten an, muss sich der Beglaubigungsvermerk auf die Vorder- und Rückseite beziehen (z.B.: "Hiermit wird beglaubigt, dass die vor-/umstehende Kopie mit dem Original übereinstimmt."). Ist dies nicht der Fall, müssen Vorder- und Rückseite gesondert beglaubigt sein, d.h. Voder- und Rückseite müssen Beglaubigungsvermerk, Unterschrift und Siegel enthalten.

  • Befindet sich auf dem Original ein im Papier eingedrücktes Siegel (ein sogenanntes Prägesiegel), so wird dieses in der Regel auf der Kopie nicht sichtbar sein. Der Beglaubigungsvermerk auf der Kopie muss dann dahin erweitert werden, dass sich auf dem Original ein Prägesiegel des Ausstellers der Bescheinigung/Urkunde befunden hat.

Katja Herzel

Internationale Studieninteressierte und Bewerber*innen