Studien- und Semesterorganisation
Semesterorganisation
Studierende können auf Antrag beurlaubt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und ein ordnungsgemäßes Studium nicht möglich ist. Der Antrag ist innerhalb der festgelegten Fristen an das Immatrikulationsamt zu richten. In begründeten Fällen ist eine Beurlaubung auch außerhalb der Fristen zulässig.
Die Beurlaubung erfolgt nur für ein Semester. Sie kann um ein weiteres Semester verlängert werden, wenn der Beurlaubungsgrund weiterhin vorliegt.
Dem Antrag sind entsprechende Nachweise beizufügen, denen auch die Dauer des angegebenen Beurlaubungsgrundes zu entnehmen sind. Beurlaubungen können nur dann gewährt werden, wenn mindestens die Hälfte der Vorlesungszeit betroffen ist. Eine Rücknahme der Beurlaubung ist jederzeit möglich, auch wenn das Semester bereits abgelaufen ist.
Eine Beurlaubung für das erste Fachsemester ist nicht zulässig. Weitere Informationen finden Sie direkt auf dem Beurlaubungsantrag.
Spezielle Informationen zur Beurlaubung wegen Elternzeit
Mütter und Väter haben einen Anspruch auf Elternzeit bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes. Ein Anteil von bis zu zwölf Monaten der maximal dreijährigen Elternzeit kann auch auf die Zeit bis zum 8. Geburtstag des Kindes übertragen werden.
Ein Anspruch auf Elternzeit besteht, wenn das Kind mit der Antragstellerin / dem Antragsteller im selben Haushalt lebt und von ihr / ihm überwiegend selbst betreut und erzogen wird.
Die Elternzeit kann auch von beiden Eltern gleichzeitig in Anspruch genommen werden. Die Elternzeit ist jedoch insgesamt auf bis zu drei Jahre für jedes Kind begrenzt.
BeurlaubungsantragSeit dem Sommersemester 2001 müssen alle Studierenden im Land Brandenburg eine Einschreib- und Rückmeldegebühr zahlen.
Von dieser Gebühr befreit sind:
- ausländische Studierende, die aufgrund eines Austauschprogrammes an der Viadrina studieren (Erasmus, Bard-College, Reims, Guelph,...)
- ausländische Studierende, die ein Stipendium aus Mitteln des Bundes oder der Länder erhalten
- Studierende, die beurlaubt sind wegen Krankheit, Pflege naher Angehöriger im Sinne des Pflegezeitgesetzes, Mutterschutz/Elternzeit oder Heranziehung zum Wehrpflicht- oder Zivildienst
- Studierende, die gleichzeitig an einer anderen Hochschule in Brandenburg oder Berlin eingeschrieben sind und die Gebühr bereits dort entrichtet haben
Exmatrikulation auf Antrag
Für die Beantragung der Exmatrikulation reichen Sie bitte das Antragsformular beim Immatrikulationsamt ein.
Sie können die Exmatrikulation auch auf dem Postweg beantragen. Senden Sie den Antrag an die
Europa-Universität Viadrina
Immatrikulationsamt
Große Scharrnstraße 59
D - 15230 Frankfurt (Oder)
Grundsätzlich erfolgt eine Exmatrikulation zum Ende eines Semesters, auf Wunsch auch zum aktuellen Datum. Bitte beachten Sie, dass in diesem Fall das Semesterticket ebenfalls zum Tagesdatum seine Gültigkeit verliert. Rückwirkende Exmatrikulationen sind nicht möglich.
Sollten Sie bereits zum Zeitpunkt des Exmatrikulationsantrags für das darauf folgende Semester zurückgemeldet worden sein, müssen Sie auch den Studierendenausweis (Chipkarte) einreichen.
Eine Erstattung der für das Folgesemester entrichteten Beträge ist nur möglich, sofern der Antrag auf Exmatrikulation vor Beginn der Vorlesungszeit beim Immatrikulationsamt eingeht.
Ab Beginn der Vorlesungszeit ist die Exmatrikulation auf Antrag zum Ende des Vorsemesters und damit eine teilweise oder komplette Erstattung des Semesterbeitrages durch die Universität nicht mehr möglich.
Für Teilerstattungen zum Semesterticket wenden Sie sich mit Ihrer Exmatrikulationsbescheinigung bitte an den Allgemeinen Studierendenausschuss (AStA).
Exmatrikulation von Amts wegen
Von Amts wegen, d.h. ohne eigenen Antrag exmatrikuliert wird gemäß § 7 (3) der Immatrikulationsordnung der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder), wenn
- die Abschlussprüfung bestanden wurde
- eine vorgeschriebene Prüfung endgültig nicht bestanden wurde
- fällige Gebühren oder Beiträge trotz Mahnung und Androhung der Exmatrkulation nicht gezahlt wurden
- das Studium in keinem Studiengang fortgeführt werden darf
- jemand mit der Ordnungsmaßnahme der Exmarikulation belegt worden ist
Exmatrikulation aufgrund bestandener Abschlussprüfung
Studierende werden von Amts wegen zum Ende des Semesters exmatrikuliert, in dem sie die Abschlussprüfung bestanden haben, eine Exmatrikulation zum letzten Prüfungstag ist auf Antrag, jedoch nicht rückwirkend möglich.
Maßgeblich ist das Semester, in dem die letzte Prüfungsleistung des Studiengangs erbracht wurde, nicht das Datum der Ergebnisbekanntgabe. Dies kann, je nach Studiengang, der Tag der Abgabe der Abschlussarbeit oder ein Prüfungstag sein. Erfährt das Prüfungsamt verspätet vom Studienabschluss, kann dies im Einzelfall auch zu einer rückwirkenden Exmatrikulation führen.
Im Zweifelsfall lassen Sie sich bitte in dem für Sie zuständigen Prüfungsamt beraten.
Bescheinigung
Die Exmatrikulationsbescheinigung steht Ihnen nach der Bearbeitung des Exmatrikulationsantrages auf viaCampus zum Download zur Verfügung. Ihr Zugang zu Ihrem Viadrina-Account sowie zu viaCampus und den weiteren Systemen bleibt für sechs Monate nach der Exmatrikulation bestehen. Speichern Sie sich Studien- und Leistungsbescheinigungen für spätere Zwecke extern ab. Das Ausstellen zusätzlicher Exemplare ist gebührenpflichtig.
Antrag ExmatrikulationWenn Sie Ihr Studium im kommenden Semester fortsetzen möchten, müssen Sie sich durch Zahlung des Semesterbeitrages zurückmelden.
Rückmeldefrist sind jeweils ca. die letzten 5 Vorlesungswochen des Semesters. Die genauen Termine finden Sie unter Termine und Fristen.
Bitte überweisen Sie den Semesterbeitrag auf folgendes Konto:
Empfänger: Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder)
IBAN: DE27 1705 5050 3600 3655 91
BIC: WELADED1LOS
Verwendungszweck: Matrikelnummer
Sobald der Semesterbeitrag auf unserem Konto vollständig angekommen ist (und Ihrem viaCampus-Account zugeordnet werden konnte) und alle weiteren Voraussetzungen erfüllt sind (z.B. keine Rückmeldesperre vorliegt), melden wir Sie automatisch zurück.
Es können ausschließlich Zahlungen berücksichtigt werden, die auf diesem Konto und innerhalb der Rückmeldefrist eingehen.
Bei Fristversäumnis ist eine Säumnisgebühr von z. Zt. 15,00 € zu entrichten. Erfolgt keine Rückmeldung, wird die Exmatrikulation eingeleitet.
Vom Semesterticket ausgenommen sind:
- Gast- und Nebenhörer/innen
- Studierende in berufsbegleitenden und Online-Studiengängen
- Schwerbehinderte, die nach dem Schwerbehindertengesetz Anspruch auf Beförderung haben und im Besitz des Beiblatts mit den zugehörigen Wertmarken sind
Von der Rückmeldegebühr ausgenommen sind:
- Studierende, die vom Studium beurlaubt sind wegen
- Krankheit
- Pflege naher Angehöriger im Sinne des Pflegezeitgesetzes
- Mutterschutz / Elternzeit
- Heranziehung zum Wehrpflicht- oder Zivildienst - ausländische Gaststudierende, die im Rahmen einer Hochschulpartnerschaft an der Viadrina studieren
- ausländische Studierende, die eine Studienförderung aus einem Stipendienprogramm erhalten, das ganz oder teilweise aus Mitteln des Bundes oder des Landes finanziert wird
- Studierende, die gleichzeitig an einer anderen Hochschule in Brandenburg oder Berlin immatrikuliert sind und bereits dort die Gebühr bezahlt haben
Den Gültigkeitszeitraum auf Ihrer Karte aktualisieren Sie bitte nach erfolgter Rückmeldung an einer der Validierungsstationen, von denen sich eine im Wartebereich des Immatrikulations- und Prüfungsamtes (Audimax-Gebäude) und eine im Gräfin Dönhoff-Gebäude (links im Erdgeschoss, unter dem Bildschirm) befindet.
Wintersemester 2023/24
für Studien-Anfänger*innen: 370,50 Euro
für immatrikulierte Studierende: 364,50 Euro
So setzt sich der Semesterbeitrag zusammen:
100,00 € Studentenwerksbeitrag
13,50 € Studierendenschaftsbeitrag
51,00 € Einschreib- bzw. Rückmeldegebühr
200,00 € Pflicht-Semesterticket
6,00 € Studierendenausweis (nur für Studienanfänger*innen)
Sommersemester 2023
für Studien-Anfänger*innen: 335,50 Euro
für immatrikulierte Studierende: 329,50 Euro
So setzt sich der Semesterbeitrag zusammen:
70,00 € Studentenwerksbeitrag
8,50 € Studierendenschaftsbeitrag
51,00 € Einschreib- bzw. Rückmeldegebühr
200,00 € Pflicht-Semesterticket
6,00 € Studierendenausweis (nur für Studienanfänger*innen)
Studien-Anfänger*innen
Für die erfolgreiche Immatrikulation an der Viadrina muss unter anderem ein Nachweis der Zahlung des Semesterbeitrages zusammen mit den Einschreibunterlagen eingereicht werden. Anerkannt werden z.B. Kontoauszüge, Quittungen über die Einzahlung bei der Bank oder Ausdrucke der Online-Transaktion. Nicht akzeptiert werden Nachweise, die lediglich die Anweisung der Zahlungsausführung zeigen wie z.B. Überweisungsträger. Die im Beitrag enthaltene Gebühr von 6,00 € deckt die Kosten für die erstmalige Erstellung des Studierendenausweises (Chipkarte).
Immatrikulierte Studierende
Wer an der Viadrina sein Studium fortsetzen möchte, muss sich innerhalb einer von der Universität festgesetzten Frist für das folgende Semester zurückmelden. Fristgerechte Rückmeldung heißt, dass der vollständige Betrag bis zum Ende der Rückmeldefrist auf dem Bankkonto der Viadrina eingegangen ist.
Den Stand der jeweiligen Verbuchung können Sie im viaCampus einsehen unter Mein Studium > Studienservice > Rechnungen und Zahlungen.
Seit dem Sommersemester 2000 gibt es an der Europa-Universität ein Semesterticket. Es ist für alle Studierende Pflicht und für 6 Monate gültig.
Von der Beitragspflicht sind Studierende befreit, die zu einer der folgenden Gruppen gehören:
- Studierende, die nicht Mitglied der Studierendenschaft der Europa-Universität Viadrina sind oder die von der Hochschule keinen Studierendenausweis erhalten,
- Studierende in Fern- und Onlinestudiengängen,
- Studierende, die für berufsbegleitende Studiengänge immatrikuliert sind,
- Schwerbehinderte, die nach dem Neunten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX) Anspruch auf Beförderung haben und
- Studierende, die an einer anderen Hochschule der Länder Berlin oder Brandenburg immatrikuliert sind und dort ein VBB-Semesterticket erhalten.
Von der Beitragspflicht sind auf Antrag befreit Studierende, die die Zugehörigkeit zu einer der folgenden Gruppen nachweisen können:
- Körperlich beeinträchtigte Studierende, die auf Grund ihrer Beeinträchtigung den öffentlichen Personennahverkehr nicht nutzen können. Hierunter werden auch zeitweilige Beeinträchtigungen verstanden, wenn sie für das Semester die Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs gleichfalls ausschließen,
- Studierende, die durch die Europa-Universität Viadrina ordnungsgemäß beurlaubt wurden,
- Studierende, die zum Zeitpunkt der Rückmeldung erkrankt sind und infolge dessen einen Anspruch auf Beurlaubung durch die Europa-Universität Viadrina hätten,
- Studierende, die sich auf Grund ihres Studiums im Praxissemester, im Auslandssemester oder im Rahmen der Studienabschlussarbeit für mindestens vier – in begründeten Ausnahmefällen auch drei - zusammenhängende Monate des jeweiligen Semesters außerhalb des Verbundtarifraums aufhalten und nicht beurlaubt sind und
- Studierende, die im Besitz eines Firmentickets sind.
Mit dem Semesterticket können Sie alle öffentlichen Verkehrsmittel, auch den Regionalexpress innerhalb des gesamten Verkehrsverbundes Berlin/Brandenburg (VBB) nutzen, die Fahrradmitnahme ist jedoch nicht enthalten.
Das Semesterticket ist zusammen mit dem Semesterbeitrag zu bezahlen. Die Befreiung vom Semesterticket kann nur innerhalb der Rückmeldefrist beantragt werden.
Alle Studierenden zahlen für die Nutzung der sozialen Einrichtungen und für die Mitgliedschaft in der Studierendenschaft pro Semester den Sozialbeitrag für das Studentenwerk und den Studierendenschaftsbeitrag.
Sozialbeitrag für das Studentenwerk
An jeder Universität gibt es ein Studentenwerk, das soziale Einrichtungen wie z. B. die Mensa und Studentenwohnanlagen unterhält.
Für den an das Studentenwerk in jedem Semester zu zahlenden Beitrag gilt das Solidarprinzip. Der Beitrag ist zu leisten – unabhängig davon, ob der/die Studierende das komplette Semester (Vorlesungs- und vorlesungsfreie Zeit) vor Ort ist oder nicht. Der Beitrag ist deswegen vergleichsweise gering, da die Solidargemeinschaft aller Studierenden die Bereitstellung der Möglichkeit zur Inanspruchnahme der Leistungen solidarisch finanziert – unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der einzelne Studierende sie auch tatsächlich nutzt.
Eine teilweise monatliche Befreiungsmöglichkeit gibt es nicht. Beitragsbefreiungen werden in diesem Solidarmodell sehr restriktiv gehandhabt, damit sie nicht zu einer Reduktion der Solidargemeinschaft führen und die Höhe des Studierendenbeitrages stabil gehalten werden kann. Diesbezügliche Regelungen sind in der Beitragsordnung des Studentenwerkes Frankfurt (Oder) enthalten, welche ihre Zustimmung im Verwaltungsrat, dem mehrere Studierende verschiedener Hochschulen angehören, gefunden haben.
Der soziale Gedanke und die Solidarität mit sozial unterstützungsbedürftigen Mitgliedern der Solidargemeinschaft stehen im Vordergrund, nicht die Leistungsgerechtigkeit im Einzelfall!
Studierendenschaftsbeitrag
Durch die Immatrikulation werden Sie Mitglied der Studierendenschaft und zahlen einen geringen Beitrag dafür. Die Studierendenschaft ist über die von ihr gewählten Organe (z. B. den AStA) in der Lage, vielfältige hochschulpolitische Rechte sowie soziale und kulturelle Aufgaben wahrzunehmen (Jobvermittlung, Mitfahrzentrale...)
Jeder Studierende erhält mit der Einschreibung seinen personalisierten Studierendenausweis in Form einer Chipkarte.
Dieser Ausweis wird einmalig ausgegeben.
Während Ihre persönlichen Daten (Vorname, Nachname, Matrikelnummer, Bibliotheksnummer und Bibliotheksbarcode, Foto) unveränderbar auf die Vorderseite der Karte aufgedruckt wurden, befindet sich die Gültigkeitsdauer auf einer durchsichtigen Folie, die mehrfach beschrieben und gelöscht werden kann. Auf dieser Folie kann bei Benutzung einer der Validierungsstationen bei jeder Rückmeldung der Gültigkeitszeitraum aktualisiert werden. Damit wird optisch sichtbar, dass Sie für das jeweilige Semester eingeschriebene/r Studierende/r der Europa-Universität Viadrina sind.
Auf dem Chip der Chipkarte sind außer Ihrer Matrikelnummer keine persönlichen Daten gespeichert.
Funktionen
Der Studierendenausweis ist zugleich Ihr Nutzerausweis für die Universitätsbibliothek. Dafür wurde eigens auf der Vorderseite der Barcode, der unter anderem Ihre Matrikelnummer beinhaltet, aufgebracht. Beim Ausleihvorgang wird lediglich auf diesen Barcode, nicht jedoch auf den Chip zugegriffen.
Außerdem können Sie mit dem Studierendenausweis auch in der Mensa bezahlen sowie an den öffentlichen Geräten kopieren, drucken und scannen. Zuvor müssen Sie den Chip jedoch an einer der Aufladestationen im Gräfin-Dönhoff-Gebäude oder im Hauptgebäude mit Geld aufladen.
Der Studierendenausweis ist gleichzeitig auch das Semesterticket.
Mit dem Semesterticket können die öffentlichen Verkehrsmittel im Verkehrsverbund Berlin- Brandenburg benutzt werden. Dafür ist es allerdings erforderlich, dass der Semestertickevermerk auf der Chipkarte enthalten ist. Bitte überprüfen Sie daher rechtzeitig vor Fahrtantritt den Aufdruck auf Lesbarkeit.
Validierungsstationen
Den Gültigkeitsaufdruck Ihres Studierendenausweises können Sie zu jeder beliebigen Zeit, eigenständig und innerhalb der Öffnungszeiten der Universitätsgebäude, an einer der Validierungsstationen aktualisieren.
Aufladestationen
Ihren Studierendenausweis können Sie mit Geld aufladen, um damit, wie oben beschrieben, zu kopieren oder in der Mensa zu bezahlen. Auch dies ist eigenständig und innerhalb der Öffnungszeiten der Universitätsgebäude möglich.
Stationen befindet sich hier:
- Validierung: im Wartebereich des Dezernates für studentische Angelegenheiten im Auditorium-maximum-Gebäude (oberer Eingang Audimax): Validierung und Aufladestation
- Validierung und Aufladestation: im Gräfin-Dönhoff-Gebäude (im Atrium, links unter dem Bildschirm)
- Validierung und Aufladestation: im Hauptgebäude (rechts neben der Haupttreppe).
Allgemeines
- Gehen Sie mit der Chipkarte mindestens genauso sorgfältig um, wie Sie es mit Ihrer EC-Karte tun.
- Der wiederbeschreibbare Streifen auf der Chipkarte ist sehr empfindlich. Schützen Sie die Karte nach Möglichkeit mit einer durchsichtigen Plastikhülle (- empfehlenswert sind Hartplastikhüllen).
- Die Karte darf weder geknickt, noch gelocht oder beklebt werden. Auch übermäßige Hitzeeinwirkung (Mikrowelle) und starke mechanische Beanspruchung (Waschmaschine) sollten vermieden werden.
- Der Verlust der Chipkarte ist umgehend im Immatrikulationsamt und in der Universitätsbibliothek bekannt zu geben, um einen Missbrauch der Karte durch Dritte zu vermeiden.
- Prüfen Sie vor Fahrtantritt, ob das Semesterticket auf der Karte vermerkt und gut lesbar ist. Sollte das nicht der Fall sein, aktualisieren Sie bitte den Aufdruck an einer Validierungsstation. Eventuelle Strafen für „Schwarzfahren" können durch die Universität NICHT übernommen werden.
- Sollte das Aufladen des Geldchips fehlgeschlagen sein und das Geld dennoch von Ihrem Konto abgebucht worden sein, melden Sie sich umgehend im Immatrikulationsamt. Spätere Reklamationen können nicht anerkannt werden.
Alle Lehrveranstaltungen werden im Vorlesungsverzeichnis von viaCampus abgebildet. Die Fakultäten stellen teilweise zusätzlich pdf-Versionen bereit.
Übersicht VorlesungsverzeichnisseStudienorganisation
Für Studieninteressierte und Studierende mit chronischen körperlichen oder seelischen Erkrankungen und Behinderungen gibt es eine Reihe von Möglichkeiten, individuelle Unterstützung im Studium zu erhalten. Im Folgenden finden Sie wichtige Informationen rund um das Studium mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
Mehr erfahrenKultur, Sport, Ausgehen und Einkaufen. Hier finden Sie alles Wissenswerte zur Region und das Leben rund um den Campus.
Mehr erfahrenNeben dem klassischen BAföG gibt es noch weitere Methoden ein Studium zu finanzieren.
Hier finden Sie eine Übersicht aller Stipendien, Stiftungen sowie weitere Finanzierungshilfen in Form von Überbrückungshilfen oder Härtefalldarlehen.
Krankenversicherung
Zur Einschreibung wird ein Nachweis über den Status der Krankenversicherung benötigt.
Ihre Krankenkasse stellt Ihnen eine entsprechende Bescheinigung aus, um nachzuweisen ob Sie
- versichert sind
- versicherungsfrei sind
- von der Versicherungspflicht befreit sind
- nicht versicherungspflichtig sind.
Die Versicherungsbescheinigung ist mit den Unterlagen für die Immatrikulation an der Hochschule vorzulegen. Bei Hochschulwechsel ist eine neue Versicherungsbescheinigung einzureichen.
Achtung: Keine Immatrikulation ohne Vorlage einer Krankenversicherungsbescheinigung!
Unfallversicherung
Als Studierendende sind Sie innerhalb der Hochschule und auf dem Weg zwischen Hochschule und Ihrer Wohnung gesetzlich unfallversichert. Das Studentenwerk schließt für alle Studierende aus den Semesterbeiträgen eine Freizeitunfallversicherung ab. Rückfragen zu Ihrer Unfallanzeige richten Sie bitte an:
Unfall innerhalb der Hochschule:
Dezernat für Studentische Angelegenheiten
Arite Fuhrmann, AM 05
Telefon+49 335 5534 4240
d1@europa-uni.de
Freizeitunfall:
Studentenwerk Frankfurt (Oder)
Servicepoint
Telefon +49 335 5650 939 oder +49 335 5650 940
service@studentenwerk-frankfurt.de
Hier finden Sie einen detaillierten Überblick mit Lageplänen und Galerien zu allen Einrichtungen und Gebäuden der Europa-Universität Viadrina.
Mehr erfahrenHier finden Sie alle Prüfungstermine und weitere Informationen zu den jeweiligen Fakultäten.
Mehr erfahrenAuf den folgenden Seiten finden Sie die amtlichen Bekanntmachungen, aktuelle Rechtstexte sowie die Studien- und Prüfungsordnungen der Europa-Universität Viadrina.
Mehr erfahrenDie Viadrina möchte Studierenden bei der Vereinbarkeit von Studium und Familie unterstützen und bietet familienfreundliche Studienbedingungen, damit die Balance zwischen Studium und Familie gelingt.
Auf den folgenden Seiten finden Sie Informationen zu den Themen:
- Informationen für werdende Eltern
- Studienplanung
- Kinderbetreuung
- Finanzielle Unterstützung
- Sonstige Unterstützung
- Links und Lesetipps
Studierende der Viadrina haben die Möglichkeit, ein Teilzeitstudium zu beantragen. Dafür gelten folgende Bedingungen:
- Ein Teilzeitstudium muss für mindestens zwei Semester beantragt werden.
- In diesen zwei Semestern dürfen zusammen in der Regel höchstens 30 ECTS-Credits erworben bzw. bei nicht modularisierten Studiengängen die Hälfte der laut Studienverlaufsplanung zu erbringenden Studienleistungen erbracht werden.
- Bei Überschreiten dieser Grenzen fallen die Studierenden rückwirkend in das Vollzeitstudium zurück. In diesem Fall ist ein erneuter Antrag mit unveränderter Begründung grundsätzlich nicht mehr möglich.
- Jedes Semester innerhalb des Teilzeitstudiums wird als halbes Fachsemester gezählt, zwei Teilzeitsemester ergeben also zusammen ein Fachsemester.
Gründe für ein Teilzeitstudium
Ein Teilzeitstudium ist möglich, wenn Studierende aus persönlichen Gründen nicht in der Lage sind, ein Vollzeitstudium zu absolvieren.
Persönliche Gründe sind insbesondere:
- Betreuung eines Kindes
- Pflege/Betreuung eines nahen Angehörigen
- Behinderung oder chronische Erkrankung
- Berufstätigkeit mit mindestens 15 Arbeitsstunden pro Woche
- Andere persönliche Gründe können im Einzelfall anerkannt werden und müssen durch geeignete Nachweise ber der Beantragung belegt werden.
Antragstellung
- Die Antragstellung ist bis zum Ende der Rückmeldefrist (Einschreibefrist für Erstsemester) beim Immatrikulationsamt möglich.
- Ein Nachweis der persönlichen Gründe ist erforderlich.
- Eine mehrmalige Antragstellung ist möglich, setzt jedoch einen Studienfortschritt voraus.
In folgenden Studiengängen ist darüber hinaus der Abschluss einer verbindlichen Studienverlaufsvereinbarung mit dem Prüfungsausschuss verpflichtend:
- German and Polish Law/Bachelor
- German and Polish Law/Master
- Europäisches Wirtschaftsrecht (ab PO 2019)
- Double- und Triple-Abschlüsse
Bei allen anderen Studiengängen ist eine Studienverlaufsvereinbarung nicht erforderlich.
Bitte beachten Sie, dass
- Teilzeitstudierende den gleichen Status wie Vollzeitstudierende haben und den vollen Semesterbeitrag bezahlen müssen.
- eine BAföG-Förderung und ein Teilzeitstudium einander ausschließen.
- im Staatsexamensstudiengang der Juristischen Fakultät bei der Berechnung der Semester für die Inanspruchnahme der Freiversuchsregelung (§ 13 BbgJAO) die Teilzeitsemester als volle Fachsemester gezählt werden, das Teilzeitstudium hier folglich unberücksichtigt bleibt.
In den Studiengängen Magister des Rechts, German and Polish Law, in weiterbildenden Masterstudiengängen sowie in Studiengängen mit Mehrfachabschlüssen gelten Ausnahmeregelungen, die Sie bitte bei der Studienfachberatung erfragen.