Im Ausland & Rückkehr
Verlängerung
Nach Absprache besteht die Möglichkeit, Auslandsaufenthalte um ein Semester zu verlängern. Dafür müssen Sie sich zunächst unsere Erlaubnis und daraufhin die Einwilligung der Partneruniversität einholen. An einigen Universitäten, wie z.B. in Australien, Kanada und in den USA ist dies generell nicht möglich. Außerdem ist an der Maynooth University in Irland ein Antrag auf Verlängerung nur vor dem Studienbeginn im Ausland möglich.
Ob bei Verlängerung des Auslandsstudiums innerhalb des Erasmus+ Programms ein Mobilitätszuschuss auch für das zweite Semester ausgezahlt werden kann, muss gesondert von uns geprüft werden.
Im Erasmus+ Programm ist eine Verlängerung des Auslandsaufenthaltes aus dem Wintersemester in das Sommersemester einfacher möglich als vom Sommersemester in das Wintersemester. Dies ist nur in Ausnahmefällen eine Option und erfordert ebenso gesonderter Prüfung durch die Abteilung für Internationale Angelegenheiten.
Innerhalb vieler unserer Non-EU-Partnerschaften sind Verlängerungen nach Absprache semesterunabhängig möglich (z.B. in Lateinamerika). Auch die KA171-Aufenthalte (Georgien, Kosovo) können vorbehaltlich der Mittelbewilligung semesterunabhängig verlängert werden.
Rückkehr Erasmus+ (Europa)
Einzureichende Unterlagen: Bitte füllen Sie das "Folgeformular: Erasmus+ Unterlagen nach der Mobilität (Outgoing Studierende)“ in der MoveON vollständig aus und laden Sie dort die folgenden Unterlagen hoch:
- Letter of Stay – Vollständig ausgefüllt und unterschrieben.
- Transcript of Records – Zusätzlich muss dieses direkt von der Partneruniversität an uns gesendet werden (per E-Mail, Post oder über ein für uns zugängliches Online-System).
- Erfahrungsbericht – Wir bitten um das Verfassen eines Berichts zu den Erfahrungen, die Sie im Ausland gemacht haben. Eine aktuelle Vorlage finden Sie im Downloadbereich.
- EU-Survey (Participants Report) – Die Aufforderung erhalten Sie automatisch per E-Mail, bitte prüfen Sie auch Ihren Spamordner. Sprechen Sie Ihre zuständige Outgoing Koordinatorin an der Viadrina an, sollten Sie den Link nicht erhalten haben. Nach Abschluss des Surveys bitte die automatisch generierte PDF hochladen.
Voraussetzung: Für die Bearbeitung Ihrer Unterlagen nach der Rückkehr benötigen wir das (Online) Learning Agreement inklusive ggf. Changes during the Mobility. Das Dokument muss von Ihnen, Ihrer Heimat und der Partneruniversität unterschrieben sein und liegt in der Regel bereits vor.
Anerkennung von Studienleistungen: Der Antrag auf Anerkennung Ihrer ausländischen Studienleistungen erfolgt separat und ist nach Studiengang/Fakultät unterschiedlich. Details dazu finden Sie auf den Webseiten zur Anerkennung.
Rückkehr Weltweit (Nicht-EU)
Schicken Sie die aufgeführten Unterlagen/Nachweise bitte per E-Mail an Ihre zuständige Outgoing Koordinatorin.
- Learning Agreement & ggf. Changes during the Mobility – unterschrieben von Ihnen, Ihrer Heimat- und Partneruniversität. Liegt meist bereist vor und wird hier nur zur Vollständigkeit mit aufgeführt.
- Letter of Stay* – Confirmation of Arrival and Departure.
- Erfahrungsbericht* – Wir bitten um das Verfassen eines kurzen Berichts zu den Erfahrungen, die Sie im Ausland gemacht haben.
- Transcript of Records – Wir benötigen eine E-Mail mit den Transcript direkt von der Partneruni oder das Original per Post. Wir informieren Sie über die Ankunft. Ein Online-Auszug der Noten oder die Weiterleitung des Transcripts durch Sie ist nicht ausreichend. Falls Sie das Original Transcript bekommen haben, müssten Sie es entweder persönlich im Büro abgeben oder postalisch zuschicken. Nach Anfertigung der Anerkennung können Sie das Original gern wiederhaben.
- Antrag auf Anerkennung Ihrer ausländischen Studienleistungen – Je nach Fakultät/Studiengang unterschiedlich. Details auf den Webseiten zur Anerkennung.
*Aktuelle Vorlagen im Downloadbereich.
Anerkennung
Die Viadrina ist grundsätzlich bereit, im Ausland erworbene Studienleistungen anzuerkennen. Der Umfang und das Verfahren der Anerkennung ist jedoch in den drei Fakultäten unterschiedlich. So ist die Juristische Fakultät in Bezug auf Anerkennung von Leistungsnachweisen sehr viel stärker durch rechtliche Vorgaben gebunden, als dies für die Wirtschafts- und Kulturwissenschaften zutrifft.
Für alle drei Fakultäten gelten folgende allgemeine Richtlinien zur Anerkennung:
- Leistungsnachweise aus dem Ausland können grundsätzlich nur anerkannt werden, wenn sie von regulären Universitäten mit Promotionsrecht bzw. Business oder Law Schools mit entsprechenden Akkreditierungen stammen. Für alle Partneruniversitäten der Viadrina ist dies der Fall. Für Colleges gelten Sonderregeln.
- Studienleistungen können nur anerkannt werden, wenn eine Zuordnung zu den an der Viadrina angebotenen Fächern möglich ist.
- Innerhalb Europas gelten die Vorgaben des European Credit Transfer Systems (ECTS).