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Wissenschaftliche Hilfskräfte

Liebe (zukünftige) SHKs und WHKs an der Viadrina!

Die meisten von Ihnen sind als Studierende an der Europa-Universität Viadrina eingeschrieben und wollen sich neben dem Studium etwas dazuverdienen. Wenn Sie jetzt einen Vertrag als WHK abschließen, hat das aber möglicherweise jetzt schon Folgen für Ihren künftigen Verdienst. Darüber sollten Sie sich jetzt informieren!

Der Personalrat für das wissenschaftliche Personal möchte Ihnen durch den Gesetzes- und Paragraphendschungel helfen und hat einige für Sie wichtige Sachverhalte aufgelistet, über die Sie sich vor Ihrer Vertragsunterschrift klar werden sollten.

Informieren Sie sich jetzt!

Rechtlicher Rahmen - Wissenschaftszeitvertragsgesetz

Einschlägige Rechtsnorm zur Beschäftigung und Befristung ist § 6 WissZeitVG. Im Wortlaut:

„Befristete Arbeitsverträge zur Erbringung wissenschaftlicher oder künstlerischer Hilfstätigkeiten mit Studierenden, die an einer deutschen Hochschule für ein Studium, das zu einem ersten oder einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, eingeschrieben sind, sind bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren zulässig. Innerhalb der zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich.“

Die zentralsten Auswirkungen der Novelle sind hier zusammengefasst. Bei weiteren Fragen oder konkreten Problemen wenden Sie sich gerne an den WiPer.

  • Höchstbefristungsdauer: Gemäß § 6 WissZeitVG sind Verträge mit studentischen Beschäftigten zur Erbringung wissenschaftlicher oder künstlerischer Hilfstätigkeiten bis zu einer Dauer von 6 Jahren möglich.
    • Dabei ist es unerheblich, ob Sie sich im Bachelor- oder im Masterstudium befinden (Wortlaut: „Befristete Arbeitsverträge […] mit Studierenden, die […] für ein Studium, das zu einem ersten oder einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, eingeschrieben sind“). D.h. § 6 bezieht sich sowohl auf SHKs als auch WHKs – sofern letztere im Masterstudium eingeschrieben sind.
    • Da hiervon studienbegleitende Beschäftigungen erfasst sind, dürfen solche Arbeitsverhältnisse nur weniger als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit (d. h. maximal 19 Stunden) umfassen.
    • Eine Beschäftigung über diese 6 Jahre hinaus kann auf Basis einer anderen Befristungsgrundlage möglich sein (bspw. überwiegende Drittmittelfinanzierung [§2 Abs. 2 WissZeitVG] oder Krankheits- bzw. Elternzeitvertretung [Teilzeit- und Befristungsgesetz]).
  • Tätigkeit und Aufgaben: Das WissZeitVG legt fest, dass wissenschaftliche oder künstlerische Hilfstätigkeiten erbracht werden müssen. Gemäß eines Urteils des LArbG Berlin-Brandenburg vom 05. Juni 2018 (7 Sa 143/18) liegen wissenschaftliche Hilfstätigkeiten dann vor, wenn Sie "bei Forschung und Lehre anderen unterstützend zuarbeite[n]". Insbesondere sind davon technische und Verwaltungstätigkeiten abzugrenzen, die nicht in den Anwendungsbereich des WissZeitVG fallen. (vgl. hierzu das Urteil des LArbG, 05.06.18 - 7 SA 143/18, insb. Rn. 43ff. sowie die Pressemitteilung).
  • Nicht-Anrechnung auf Promotionszeit: Arbeitsverhältnisse nach § 6 WissZeitVG (sowie vergleichbare studienbegleitende Beschäftigungen) werden nicht auf die Höchstbefristungsdauer in einer möglichen Qualifizierungsphase nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG (Promotionsphase) angerechnet (§ 2 Abs. 3 S. 3 WissZeitVG). D. h. Sie können während des Studiums bis zu 6 Jahre als studentische Beschäftigte tätig sein und im Anschluss weitere 6 Jahre in der Promotionsphase als wissenschaftliche/r Mitarbeiter/n sowie weitere 6 Jahre als Post-Doc (+ eventuelle Verlängerungstatbestände).
  • Die Nicht-Anrechnung gilt nicht für Promotionsstudierende, die als WHK angestellt sind, sofern der Vertrag mehr als ein Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit umfasst.

Quellen / weiterführende Literatur:

WissZeitVG

http://www.gesetze-im-internet.de/wisszeitvg/BJNR050610007.html

GEW (2017): 15 populäre Irrtümer zum Wissenschaftszeitvertragsgesetz (insb. Irrtümer Nr. 14 und 15)

https://www.gew.de/fileadmin/media/publikationen/hv/Hochschule_und_Forschung/Broschueren_und_Ratgeber/Populaere_Irrtuemer_zum_WissZeitVG.pdf

Deutscher Hochschulverband: Kurzinformation (insb. Abschnitt IX)

https://www.hochschulverband.de/fileadmin/redaktion/download/pdf/info_blaetter/Arbeitsvertraege_Nachwuchs.pdf

GEW (2016): Befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (insb. Abschnitt 11)

https://www.gew.de/fileadmin/media/publikationen/hv/Hochschule_und_Forschung/Broschueren_und_Ratgeber/WissZeitVG_Ratgeber_A5-2016-04.pdf

Studentische Beschäftigte an der Viadrina - Richtlinie der Hochschulleitung

Die Hochschulleitung hat eine Richtlinie zu den Beschäftigungsbedingungen von SHKs und WHKs erlassen. In der Erarbeitung der Richtlinie fand eine konstruktive Zusammenarbeit zwischen der Hochschulleitung und dem WiPer statt, der einige Aspekte zur Förderung guter Arbeitsbedingungen von SHKs und WHKs einbringen konnte. Der WiPer weist dennoch auf den unterschiedlichen Status gegenüber Dienstvereinbarungen - wie es sie beispielsweise für die Gestaltung von Arbeitsverträgen akademischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gibt - hin. Dienstvereinbarungen werden zwischen beiden Parteien geschlossen und Änderungen sind nur unter Zustimmung beider Parteien möglich. Dies ist bei einer Richtlinie der Hochschulleitung nicht der Fall. Hier liegt die Entscheidung für die letztliche Ausgestaltung und ggf. auch Änderungen bei der Hochschulleitung.

Die Kernpunkte:

  • Hilfskräfte sind mit wissenschaftlichen Tätigkeiten zu beschäftigen
  • Mindestvertragslaufzeit 12 Monate mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 5 Stunden. Abweichungen sind möglich, sofern einer der in Abschnitt 2.2 der Richtlinie aufgeführten Gründe vorliegt
  • Regelungen zur Erfassung der Arbeitszeit und des Erholungsurlaubs
  • maximal Beschäftigungsdauer von WHKs mit Masterabschluss: einmalig für bis zu 12 Monate

 

Tarifliche Anerkennung von WHK-Zeiten als „einschlägige Berufserfahrung“ im Falle einer Beschäftigung an einer wissenschaftlichen Einrichtung nach Studienabschluss

Hintergrund: Alle Zeiten, die als „einschlägige Berufserfahrung“ gelten, wirken sich positiv auf die Gehaltseinstufung bei einer späteren Anstellung als Akademische/r Mitarbeiter/ aus.

Für Vorbeschäftigungen als WHK (nach BA-oder MA-Abschluss) – egal, ob an der gleichen Uni oder an einer anderen Universität oder Forschungseinrichtung – gilt dabei Folgendes:

Im Grundsatz wird diese Vorerfahrung nicht als „einschlägige Berufserfahrung“ bei der Gehaltseinstufung berücksichtigt.

Aber: Unter bestimmten Voraussetzungen müssen die WHK-Zeiten doch berücksichtigt werden und können somit zu einer höheren Gehaltsstufe führen. Dies ist der Fall, wenn die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit als WHK der Tätigkeit als Akademischer Mitarbeiter/in entspricht.

Das bedeutet: Wer als WHK bereits gelehrt und an seinem Promotionsprojekt gearbeitet oder an Forschungsprojekten mitgearbeitet hat, der sollte in jedem Fall beantragen, dass die WHK-Zeit bei der Gehalteinstufung berücksichtigt wird.

Der zeitliche Umfang des WHK-Vertrages spielt dabei keine Rolle! Es müssen auch WHK-Verträge über eine geringe Stundenzahl berücksichtigt werden, wenn in der Einzelfallprüfung festgestellt wird, dass die Tätigkeiten als WHK den Tätigkeiten eines/einer akademischen Mitarbeiters/in entsprochen haben.

WICHTIGER TIPP: Um nachzuweisen, dass die WHK-Tätigkeit den Tätigkeiten eines/einer Akademischen Mitarbeiters/in entsprochen hat, sollte man sich unbedingt ein entsprechendes Arbeitszeugnis ausstellen lassen, das detailliert die ausgeübten Tätigkeiten beschreibt. Der Personalrat berät auch hier gerne.

Hinweise:

1. SHK-Verträge werden nicht bei der Gehaltseinstufung berücksichtigt.

2. In der sogenannten. „Gleitzone“ (mtl. Einkommen zwischen 450,01€ und 850,00€) besteht die Option, voll sozialversicherungspflichtig beschäftigt zu werden. Wenn man nicht mehr studentisch versichert ist, ist dies ein großer Vorteil, da man dann über die WHK-Beschäftigung unter anderem in vollem Umfang krankenversichert ist.

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