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Aufgaben

Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg

 

Rechte des Personalrats:

  • Informationsrecht: Der Arbeitgeber muss vor der Durchführung einer Maßnahme den Personalrat informieren.
  • Beratungsrecht: Der Arbeitgeber muss dem Personalrat alle notwendigen Informationen aushändigen und sich rechtzeitig mit ihm zur Beratung treffen.
    (z. B. Bildungsmaßnahmen)
  • Anhörungsrecht: Vor Durchführung einer bestimmten Maßnahme muss der Personalrat angehört werden.
    (z. B. Kündigung)
  • Vetorecht: Der Personalrat muss über die geplanten Maßnahmen unterrichtet sein und seine Zustimmung geben.
    (z. B. Einstellungen, Versetzungen)
  • Mitbestimmungsrecht: Der Arbeitgeber muss sich zuerst die Zustimmung des Personalrats einholen, bevor er diese durchführen kann. Liegt diese nicht vor, ist die Maßnahme unzulässig.
    (z. B. Arbeitszeit, Urlaubsangelegenheiten, Fragen der Vergütung)

 

Aufgaben des Personalrats:

  • Überwachung der Einhaltung des Arbeitsrechts
  • Durchsetzung der Gleichstellung von Frauen und Männern
  • Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit
  • Anlaufstelle für alle Mitarbeiter der Europa-Universität Viadrina
  • Eingliederung von Schwerbehinderten und anderen schutzbedürftigen Mitarbeitern
  • Förderung der Beschäftigung älterer Mitarbeiter
  • Integration ausländischer Kollegen
  • Beschäftigungsförderung und -sicherung
  • Einsatz für den universitären Arbeits- und Umweltschutz