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Erasmus+ KA171 für Lehraufenthalte

DAAD_Bild_promotionsaufenthalt_abgeschnitten ©Oliver Reetz/DAAD

Das Programm Erasmus+ KA171 ermöglicht die Erweiterung der bisherigen Studierenden- und Personalmobilität auf Länder, die außerhalb der Europäischen Union liegen (sogenannte Partnerländer). Der Ausbau der regulären Erasmus+ Mobilität auf diese Länder dient der Vertiefung der akademischen Kooperation zwischen der Viadrina und ihrer Partneruniversitäten in der Ukraine, Georgien und Kosovo.

Wer kann gefördert werden?

  • Dozenten/-innen, die in einem vertraglichen Verhältnis zur Viadrina stehen
  • Dozenten/-innen der Viadrina ohne Dotierung
  • Lehrbeauftragte mit Werkverträgen an der Viadrina
  • Emeritierte Professoren/-innen und pensionierte Lehrende der Viadrina
  • Wissenschaftliche Mitarbeiter/-innen der Viadrina

Voraussetzungen Aufenthaltsort

Der Aufenthalt muss in einem Partnerland stattfinden, in dem die zu fördernde Person nicht Ihren Hauptwohnsitz hat.

Aufenthaltsdauer & Lehrtätigkeit

I. d. R. 5-12 Tage ohne Reisetage (je nach Budgetverfügbarkeit)
Mind. 8 Unterrichtsstunden pro Arbeitswoche

Viadrina
Mindestens 30 Tage vor dem geplanten Auslandsaufenthalt gilt es den Antrag auf Mobilitätszuschuss zu stellen. Hierzu muss das Mobility Agreement for Teaching ausgefüllt werden. Aus diesem muss hervorgehen, dass an den zu fördernden Tagen Aktivitäten im Zusammenhang mit der Mobilitätsmaßnahme stattfinden werden. Wird dem Antrag stattgegeben, erfolgt die Erstellung eines Grant Agreements, das vor Antritt des Auslandsaufenthaltes vom Antragsstellenden unterzeichnet werden muss.

Gasthochschule
Vor der Abreise sollten Sie Rücksprache mit der verantwortlichen Person an der Gasthochschule bezüglich Ihrer Lehrveranstaltung halten, um Fragen im Hinblick auf Inhalte, Leistungsnachweise und/oder Unterrichtsform zu klären. Oft empfiehlt es sich auch Kontakt mit dem International Office der Gasthochschule aufzunehmen, um die organisatorischen Fragen vor Ort zu klären.

Während des Auslandsaufenthaltes
Auf Grundlage des Grant Agreements erfolgt eine Auszahlung von bis zu 100% des zugewiesenen Mobilitätszuschusses. Um den Mobilitätszuschuss auszahlen zu können, sind die Kontoinformationen der/des Antragstellenden im Grant Agreement anzugeben. Eine Barauszahlung ist nicht möglich. Der Auslandsaufenthalt inkl. der abgeleisteten Lehrstunden muss vor Ort von der Gastuniversität bestätigt werden. Dazu muss das Confirmation of Stay von der Gastuniversität ausgefüllt und unterschrieben werden.

Nach der Rückkehr
Nach Ihrer Rückkehr haben Sie 30 Tage Zeit, den von der EU geforderten Online-Bericht (online participant report) auszufüllen. Der Link wird Ihnen von der Datenbank der EU automatisch zugesendet. Sollten Sie den Bericht nicht binnen 30 Tage erstellen, behält die EU sich vor, den bereits an Sie ausgezahlten Betrag zurückzufordern.

Mobilitätszuschuss für Lehraufenthalte
Während Ihrer Lehrtätigkeit wird ein Zuschuss ausgezahlt, um zusätzlich anfallende Kosten während des Auslandsaufenthaltes zu decken. Für Dozenten/-innen mit Behinderung können Sondermittel beantragt werden. Wochenenden und Ferien können nur bezuschusst werden, wenn nachweislich an diesen Tagen gearbeitet oder gereist wurde (z.B. durch Bestätigung der Gasthochschule). Ob ein Mobilitätszuschuss gewährt werden kann, ist abhängig vom zur Verfügung stehenden Budget und der Anzahl der Antragsstellenden. Da Reisende, die über ein Drittmittelprojekt finanziert werden, nicht besser gestellt sein sollten, als Reisende, die aus Haushaltsmitteln finanziert werden, müssen entstehende Überschüsse steuerlich geltend gemacht werden.

Höhe des Mobilitätszuschusses
Bei Gewährung eines Mobilitätszuschusses richtet sich die Höhe nach folgenden festgelegten Fördersätzen:

Betrag bis einschließlich 14. Fördertag des Aufenthaltes

180,- Euro / Tag

Betrag ab den 15. Fördertag des Auslandsaufenthalts

126,- Euro / Tag


Zu diesen Tagessätzen kommt eine Reisekostenpauschale in Abhängigkeit von der realen Distanz zwischen Ausgangs- und Zielort des Auslandsaufenthaltes, die europaweit einheitlich mit einem Berechnungsinstrument ermittelt werden. Folgende Beträge werden je nach Aufenthalt und in Abhängigkeit von der Distanz erstattet:

10 km – 99 km 20 EUR
100 km – 499 km 180 EUR
500 km – 1.999 km 275 EUR
2.000 km – 2.999 km 360 EUR
3.000 km – 3.999 km 530 EUR                   
4.000 km – 7.999 km 820 EUR
ab 8.000 km 1.500 EUR