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Zentrum für Lehre und Lernen

Rechtliche Grundlagen für Barrierefreiheit

Barrierefreiheit und die gleichberechtigte Teilhabe an der Gesellschaft für Menschen, die mit Behinderungen leben, sind auch rechtlich verankert. Bitte melden Sie sich und fragen Sie bei Bedarf immer nach Unterstützung, nur so können entsprechende und passgenaue Angebote geschaffen werden. Wir kommen gern mit Ihnen ins Gespräch, um mögliche Lösungen zu finden. online-lehre@europa-uni.de

 


 

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

"Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden."

So lautet Artikel 3, Absatz 3, Satz 2 im Grundgesetz (GG).

 

Das bedeutet in einfacheren Worten: Kein Mensch darf schlechter behandelt werden, weil er eine Behinderung hat.

 


 

Hochschulrahmengesetz

"Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit; sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern. Sie tragen dafür Sorge, dass behinderte Studierende in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können."

So lauten im Paragraphen §2, Absatz 4 die Sätze 1 und 2, Hochschulrahmengesetz (HRG, Stand 11-2020)

 

In einfacheren Worten bedeutet das: Die Universitäten unterstützen Studierende. Die Universitäten berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern. Die Universitäten sorgen dafür, dass behinderte Studierende im Studium keinen Nachteil haben und dass sie, falls möglich, ohne fremde Hilfe studieren können.

 


 

UN-Behindertenrechtskonvention

Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderung

"(1) Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Bildung. Um dieses Recht ohne Diskriminierung und auf der Grundlage der Chancengleichheit zu verwirklichen, gewährleisten die Vertragsstaaten ein integratives Bildungssystem auf allen Ebenen und lebenslanges Lernen […]"
"(5) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass Menschen mit Behinderungen ohne Diskriminierung und gleichberechtigt mit anderen Zugang zu allgemeiner Hochschulbildung, Berufsausbildung, Erwachsenenbildung und lebenslangem Lernen haben. Zu diesem Zweckstellen die Vertragsstaaten sicher, dass für Menschen mit Behinderungen angemessene Vorkehrungen getroffen werden."

So steht es im Artikel 24 (UN-BRK) ⇒ mehr Informationen dazu

 

In einfacheren Worten bedeutet das:
(1) Deutschland und die anderen Staaten, die diesen Vertrag unterschrieben haben, beachten das Recht auf Bildung für Menschen mit Behinderungen. Menschen mit Behinderungen sollen nicht benachteiligt werden und sie sollen die gleichen Chancen wie andere haben. Diese Staaten garantieren deshalb ein Bildungssystem, das alle Menschen integriert.

(5) Menschen mit Behinderungen sollen ohne Nachteil und mit den gleichen Rechten wie andere studieren können, einen Beruf lernen können und sich weiterbilden können. Zu diesem Zweck sorgen die Vertragsstaaten für angemessene Maßnahmen für Menschen mit Behinderungen.