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Anlaufstelle zum Schutz vor Diskriminierung  

FAQs 


Frequently Asked Questions - häufig gestellte Fragen

Die Anlaufstelle zum Schutz vor Diskriminierung ist die zentrale Stelle, wenn Sie diskriminiert wurden. Sie können sich zudem an verschiedene Beratungsstellen und Beauftragte wenden. Eine Übersicht finden Sie hier: Beratungsstellen

Dann melden Sie sich bei der Anlaufstelle zum Schutz vor Diskriminierung und wir schauen gemeinsam, wer Ihnen helfen kann.

Als erstes stehen Ihnen verschiedene Möglichkeiten der Beratung offen, die wir Ihnen im Vorfeld jeglicher Lösungsmöglichkeiten in jedem Fall empfehlen. Die Beratungsstellen sowie Beauftragte und Vertrauenspersonen finden Sie hier: Beratungsstellen

Danach kann z.B. eine professionelle Konfliktlösung (Mediation) zwischen den Beteiligten eine Option sein. Sie können aber auch ein formales Beschwerdeverfahren beschreiten. Daneben gibt es weitere Möglichkeiten, die jedoch je nach individueller Problematik nicht einzeln aufgelistet werden können.  

Eine formale Beschwerde einzulegen bedeutet, dass die betroffene Person ein festgelegtes Verfahren in Gang setzen möchte. Demnach schildert sie bei der Anlaufstelle zum Schutz vor Diskriminierung  (= Beschwerdestelle) den Vorfall mit dem Ziel, dass ein Verfahren aufgenommen wird. Im Gegenteil dazu kann eine informelle Beschwerde mitgeteilt werden, daraus ergibt sich jedoch noch keine Verfahrensaufnahme.

Alle Mitglieder und Angehörige sowie Gäste der Viadrina. Wer als Mitglied/Angehöriger zählt, wird in der Grundordnung der Viadrina definiert.

Eine formale Beschwerde kann schriftlich oder mündlich eingereicht werden.

Bitte kontaktieren Sie dazu die Beschwerdestelle (= Anlaufstelle zum Schutz vor Diskriminierung) oder senden Sie uns das Beschwerdeformular.

Sie können auch anonym eine erlebte/beobachtete Diskriminierung schildern (Anruf, Formular per Post/Einwurf Briefkasten).

Allerdings können anonyme Beschwerden nur auf Missstände hinweisen. Eine konkrete Bearbeitung ist schwierig.

Gerne möchten wir Sie ermutigen, ein vertrauliches Gespräch mit uns zu suchen.

Diskriminierende Vorfälle passieren nicht immer in den Räumlichkeiten der Universität, haben aber einen Zusammenhang mit der Viadrina – wenn Sie sich unsicher sind, suchen Sie bitte das Gespräch mit uns.

Ja. Die Vertraulichkeit des Verfahrens und aller am Verfahren Beteiligten wird gewahrt.

Bei der Kontaktaufnahme und vertraulichen Beratung bei der Anlaufstelle zum Schutz vor Diskriminierung (= Beschwerdestelle) können Sie anonym bleiben. Dann können wir Ihnen zuhören und Handlungsalternativen aufzeigen. Bei einem formalen Beschwerdeverfahren hat die beschwerdeführende Person keinen Anspruch auf Anonymität, da die Person, der Fehlverhalten vorgehalten wird, Gehör gewährt und Gelegenheit für eine Stellungnahme gegeben werden muss.

Ja, Sie können sich von einer Vertrauensperson begleiten und vertreten lassen.

Nein. Allerdings ist es einfacher, Lösungen zu finden, wenn ein Vorfall zeitlich nicht zu lange zurückliegt. Hinweis: Bei Straftaten kann gesetzlich eine Verjährung eintreten. Eine formale Beschwerde hat keinen Einfluss auf die Verjährung.

Die einzelnen Verfahrensschritte finden Sie hier: Beschwerdeverfahren

Das ist unterschiedlich und hängt von der jeweiligen Fallkonstellation ab. Wir bemühen uns zeitnah Gespräche zu führen und das Verfahren effizient zu gestalten.

Nein, wir werden i.d.R. nur auf Antrag tätig. Aber in Fällen von strafbewehrtem oder disziplinarrechtlich relevantem Verhalten geben wir das Verfahren an die Hochschulleitung ab, die ggf. weitere Schritte (z.B. Strafanzeige) einleitet.

Sanktionen und weitere Maßnahmen hängen immer vom Einzelfall und von der jeweiligen dienst-, arbeits- bzw. hochschulrechtlichen Bestimmungen für die Beschwerdegegner*in ab. In Betracht kommen u.a. folgende Maßnahmen und Sanktionen:  

  • eine mündliche oder schriftliche Belehrung
  • eine schriftliche Ermahnung oder Abmahnung
  • die Durchführung eines Dienstgespräches
  • eine Versetzung innerhalb der EUV
  • die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme
  • eine Kündigung
  • der Entzug eines Lehrauftrags
  • der Ausschluss von der Nutzung von Einrichtungen der EUV
  • der Ausschluss von der Teilnahme an Lehrveranstaltungen
  • die Exmatrikulation
  • die Verhängung eines Hausverbots
  • eine verpflichtende Teilnahme an Anti-Diskriminierungsmaßnahmen

Die Hochschulleitung bzw. auch der Ordnungsausschuss, wenn dieser zuständig ist.

Von der Hochschulleitung.