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Visum & Einreise

Die hier zusammengestellten Informationen dienen lediglich einer groben Orientierung und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Erkundigen Sie sich bitte unbedingt vor Reiseantritt bei Ihrer zuständigen deutschen Auslandsvertretung nach den gültigen Visaregelungen, nach dem Beantragungsverfahren, nach den Kosten und sowie den Bearbeitungszeiten.

Um nach Deutschland einreisen zu dürfen, benötigen Staatsangehörige, aus Drittstaaten (Staaten, die nicht zur EU bzw. zum europäischen Wirtschaftsraum gehören) ein Visum. Dieses kann bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung im Heimatland beantragt werden. Hierzu wird ein  gültiger Reisepass benötigt, der zum Zeitpunkt der Wiederausreise aus Deutschland bzw. dem Schengen-Raum noch mindestens 3 Monate gültig sein muss. Außerdem darf der Pass bei Beantragung des Visums nicht älter als 10 Jahre sein.
Ausgenommen aus der Visumspflicht sind Staatsangehörige folgender Staaten: Australien, USA, Israel, Japan, Kanada und Neuseeland. Mit diesen Ländern hat die Bundesrepublik Deutschland (BRD) besondere Einreisevereinbarungen abgeschlossen, die einen visafreien Aufenthalt von unter 90 Tagen auf dem Gebiet der BRD erlauben. Bitte beachten Sie hierzu die Hinweise, die wir unter dem Punkt Nationales Visum bereitgestellt haben. Bürger/-innen aus Staaten, die zur EU oder zum europäischen Wirtschaftsraum gehören, sind von der Visapflicht befreit.

Das Schengen-Visum wird für einen zweckgebundenen Aufenthalt von bis zu drei Monaten ausgestellt und kann nicht verlängert werden. Es berechtigt zur freien Fortbewegung und dem Aufenthalt im Schengen-Raum. Es kann alle sechs Monate (ab Einreisedatum in den Schengen-Raum) in allen Auslandsvertretungen der Schengen-Staaten beantragt werden. Dabei ist es notwendig einen Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhalts während des Aufenthalts zu erbringen (z.B. durch Vorlage eines Arbeitsvertrags oder Stipendienurkunde)

Bitte beachten Sie, dass sich das Schengen-Visum nur für einen kurzzeitigen Forschungs- und/oder Lehraufenthalt an der Viadrina von bis zu max. 90 Tagen eignet. Planen Sie einen Aufenthalt an der Viadrina, der 90 Tage überschreitet oder möchten Sie sich die Möglichkeit einer Verlängerung offen halten, sollten Sie ein sogenanntes Nationales Visum beantragen.

Ein Nationales Visum muss beantragt werden wenn ein Aufenthalt von über drei Monaten in der BRD angestrebt wird (z.B. Forschungsaufenthalt) oder einer Erwerbstätigkeit nachgegangen werden soll. Die Gültigkeit des Visums variiert zwischen drei Monaten und einem Jahr und wird in Abhängigkeit vom Aufenthaltszweck festgesetzt. Es berechtigt vorranging zum Aufenthalt in der BRD.

Wissenschaftliche Erwerbstätigkeit von über drei Monaten:

Staatsangehörige aus Drittstaaten
Staatsangehörige aus Drittstaaten, die eine Erwerbstätigkeit von über drei Monate an der Viadrina aufnehmen möchten, benötigen für die Einreise in die BRD ein nationales Visum. Für dieses müssen folgende Nachweise erbracht werden:Nachweis über das Arbeitsplatzangebot an der Viadrina
Nachweis über gesicherten Lebensunterhalt. Dieser kann z.B. durch die Vorlage des Arbeitsvertrages erbracht werden (1610 EUR / Monat – stand Feb. 2016)
Nachweis über ausreichende Krankenversicherung
Das Visum hat i.d.R. eine Gültigkeit von drei Monaten und muss in einen längerfristigen Aufenthaltstitel, welcher die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gestattet (Aufenthaltserlaubnis), umgeschrieben werden. Dies erfolgt nach der Anreise in Deutschland bei der Ausländerbehörde des Aufenthaltsortes [i.d.R. Frankfurt (Oder)].

Der Aufenthaltstitel berechtigt zur freien Fortbewegung im Schengen-Raum.

Staatsangehörige aus Drittländern mit besonderen Einreisevereinbarungen
Auch Personen der oben genannten Länder, mit denen die BRD besondere Einreisevereinbarungen getroffen hat, müssen einen solchen Aufenthaltstitel beantragen, wenn ihre wissenschaftliche Erwerbstätigkeit drei Monate überschreitet. Die Beantragung erfolgt nach der Anreise in Deutschland bei der Auslanderbehörde des Aufenthaltsortes [i.d.R. Frankfurt (Oder)]. Hierfür ist kein Visum notwendig. Um einen Aufenthaltstitel zu erhalten, müssen folgende Nachweise erbracht werden:
Nachweis über das Arbeitsplatzangebot an der Viadrina
Nachweis über gesicherten Lebensunterhalt. Dieser kann z.B. durch die Vorlage des Arbeitsvertrages erbracht werden (1610 EUR / Monat – stand Feb. 2016)
Nachweis über ausreichende Krankenversicherung
Der Aufenthaltstitel berechtigt zur freien Fortbewegung im Schengen-Raum.



Forschungszwecke die nicht Bestandteil eines Promotionsstudiums sind von über drei Monaten

Staatsangehörige aus Drittstaaten
Personen, die einen Forschungsaufenthalt von über drei Monaten aufnehmen möchten, benötigen für die Einreise in die BRD ein nationales Visum. Für dieses müssen folgende Nachweise erbracht werden.

  • Aufnahmevereinbarung zur Durchführung eines Forschungsvorhabens an der Viadrina
  • Nachweis über gesicherten Lebensunterhalt. Dieser kann z.B. durch die Vorlage einer Stipendienzusage erbracht werden (1610 EUR / Monat – stand Feb. 2016)
  • Nachweis über ausreichende Krankenversicherung

Das Visum hat i.d.R. eine Gültigkeit von drei Monaten und muss in einen längerfristigen Aufenthaltstitel (Aufenthaltserlaubnis) umgeschrieben werden. Dies erfolgt nach der Anreise in Deutschland bei der Ausländerbehörde des Aufenthaltsortes [i.d.R. Frankfurt (Oder)].

Der Aufenthaltstitel berechtigt zur freien Fortbewegung im Schengen-Raum.

Staatsangehörige aus Drittländern mit besonderen Einreisevereinbarungen
Auch Personen der oben genannten Länder, mit denen die BRD besondere Einreisevereinbarungen getroffen hat, müssen einen solchen Aufenthaltstitel beantragen, wenn ihr Forschungsaufenthalt drei Monate überschreitet. Die Beantragung erfolgt nach der Anreise in Deutschland bei der Auslanderbehörde des Aufenthaltsortes [i.d.R. Frankfurt (Oder)]. Hierfür ist kein Visum notwendig. Um einen Aufenthaltstitel zu erhalten, müssen folgende Nachweise erbracht werden:

  • Nachweis über das Arbeitsplatzangebot an der Viadrina
  • Nachweis über gesicherten Lebensunterhalt. Dieser kann z.B. durch die Vorlage des Arbeitsvertrages erbracht werden (1610 EUR / Monat – stand Feb. 2016)
  • Nachweis über ausreichende Krankenversicherung

Der Aufenthaltstitel berechtigt zur freien Fortbewegung im Schengen-Raum.



Promotionsstudierende mit Aufenthalt von über drei Monaten

Staatsangehörige aus Drittstaaten
Personen, deren Promotionsaufenthalt an der Viadrina drei Monate überschreitet, benötigen für die Einreise in die BRD ein nationales Visum. Für dieses müssen folgende Nachweise erbracht werden:

  • Zulassung als Promotionstudierender an der Viadrina (wird per Post zugeschickt) oder ein Schreiben des Lehrstuhls, der die Betreuung übernimmt
  • Finanzierungsnachweis z.B. durch Stipendien, Verpflichtungserklärung, Sicherheitsleistung auf Sperrkonto (659 EUR / Monat – stand Feb. 2016)
  • Nachweis über ausreichende Krankenversicherung

Das Visum hat i.d.R. eine Gültigkeit von drei Monaten und muss in einen längerfristigen Aufenthaltstitel (Aufenthaltserlaubnis) umgeschrieben werden. Dies erfolgt nach der Anreise in Deutschland bei der Ausländerbehörde des Aufenthaltsortes [i.d.R. Frankfurt (Oder)].

Der Aufenthaltstitel berechtigt zur freien Fortbewegung im Schengen-Raum.

Staatsanghörige aus Drittländern mit besonderen Einreisevereinbarungen
Auch Personen der oben genannten Länder, mit denen die BRD besondere Einreisevereinbarungen getroffen hat, müssen einen solchen Aufenthaltstitel beantragen, wenn ihr Promotionsaufenthalt drei Monate überschreitet. Die Beantragung erfolgt nach der Anreise in Deutschland bei der Auslanderbehörde des Aufenthaltsortes [i.d.R. Frankfurt (Oder)]. Hierfür ist kein Visum notwendig.

  • Nachweis über das Arbeitsplatzangebot an der Viadrina
  • Nachweis über gesicherten Lebensunterhalt. Dieser kann z.B. durch die Vorlage des Arbeitsvertrages erbracht werden (1610 EUR / Monat – stand Feb. 2016)
  • Nachweis über ausreichende Krankenversicherung

Der Aufenthaltstitel berechtigt zur freien Fortbewegung im Schengen-Raum.