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Grundstudium

Das Grundstudium dauert drei Semester bei Studienbeginn im Wintersemester bzw. vier Semester bei Studienbeginn im Sommersemester und wird studienbegleitend durch die Zwischenprüfung ab­ge­schlos­sen. Das Bestehen der Zwischenprüfung ist Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums.

Die Zwischenprüfung ist eine schriftliche Leistungsüberprüfung. Sie wird in Form von Vor­le­sungs­ab­schluss­klausuren in den Haupt­rechts­gebieten und Grundlagenfächern durchgeführt.

  Vorlesungsabschlussklausuren
Hauptrechtsgebiete Zivilrecht Grundkurse I, II, III und IV
Strafrecht Grundkurse I, II und III
Öffentliches Recht Grundkurse I, II und III
Grundlagenfächer z.B. Rechtsphilosophie, Rechtstheorie, Deutsche oder Europäische Rechtsgeschichte oder Rechtssoziologie

Zur Zwischenprüfung gehört außerdem eine Hausarbeit für Anfängerinnen und Anfänger aus den Haupt­rechts­gebieten. Hausarbeiten sind von den Studierenden während der vorlesungsfreien Zeit selbstständig an­zu­fer­ti­gen.

Hoersaal_Febr-2014_MG_5603 ©Heide Fest Pressestelle

Zwischenprüfung

Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn

  • die Studierenden, die ihr Studium im Wintersemester begonnen haben, bis zum Ende des 3. Fachsemesters sieben Vor­le­sungs­ab­schluss­klausuren aus den Hauptrechtsgebieten (zwei aus jedem Hauptrechtsgebiet), eine Vor­le­sungs­ab­schluss­klau­sur aus einem der Grund­la­gen­fächer und eine bis zum Be­ginn der Vorlesungszeit des 4. Fachsemesters ab­ge­ge­be­ne Haus­ar­beit für An­fän­gerinnen und An­fän­ge­r wahlweise aus einem der Hauptrechtsgebiete an­ge­fer­tigt haben, die min­des­tens mit der Note "aus­rei­chend" (4 Punkte) bewertet wurde.

  • die Studierenden, die ihr Studium im Sommersemester begonnen haben, bis zum Ende des 4. Fachsemesters sieben Vor­le­sungs­ab­schluss­klausuren aus den Hauptrechtsgebieten (zwei aus jedem Hauptrechtsgebiet), eine Vor­le­sungs­ab­schluss­klau­sur aus einem der Grund­la­gen­fächer und eine bis zum Be­ginn der Vorlesungszeit des 4. Fachsemesters ab­ge­ge­be­ne Haus­ar­beit für An­fän­gerinnen und An­fän­ge­r wahlweise aus einem der Hauptrechtsgebiete an­ge­fer­tigt haben, die min­des­tens mit der Note "aus­rei­chend" (4 Punkte) bewertet wurde.

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