Notenskala
Die Bewertung der Prüfungsleistungen richtet sich nach § 9 BbgJAG i. V. m. § 1 der Verordnung des Bundesministers der Justiz über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl I S. 1243) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 1 dieser Verordnung hat zurzeit folgenden Wortlaut:
"§ 1 Notenstufen und Punktzahlen
Die einzelnen Leistungen der ersten und zweiten Prüfung sind mit einer der folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten:
sehr gut | eine besonders hervorragende Leistung | = 16 bis 18 Punkte |
gut | eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung | = 13 bis 15 Punkte |
vollbefriedigend | eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung | = 10 bis 12 Punkte |
befriedigend | eine Leistung, die in jeder Hinsicht den durchschnittlichen Anforderungen entspricht | = 7 bis 9 Punkte |
ausreichend | eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht | = 4 bis 6 Punkte |
mangelhaft | eine an erheblichen Mängeln leidende, im ganzen nicht mehr brauchbare Leistung | = 1 bis 3 Punkte |
ungenügend | eine völlig unbrauchbare Leistung | = 0 Punkte“. |