Gleichstellungsorientierte Auswahlverfahren
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Grundsätze eines jeden Auswahlverfahrens sind das Prinzip der Bestenauslese und die Gleichbehandlung der Bewerber/innen. Um dies umsetzen zu können, sind alle Ausschreibungskriterien systematisch und für die Beteiligten transparent auf alle Bewerber/-innen anzuwenden. Auswahlkriterien dürfen nicht nach der Ausschreibung geändert oder ergänzt werden.
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Geschlecht und sexuelle Orientierung sowie die weiteren im Allgemeinem Gleichbehandlungsgesetz genannten Merkmale dürfen weder direkt noch indirekt als Gründe für eine Auswahl oder Ablehnung herangezogen werden.
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Bei Stellen im wissenschaftlichen Bereich sind Leistungen im Verhältnis zur Zeit, die Bewerber/innen für ihre wissenschaftlichen Aktivitäten zur Verfügung stand, zu bewerten (akademisches Alter statt nominelles Alter). Dabei sind auch Erziehungs-/Pflegezeiten sowie Teilzeitphasen von Männern und Frauen hinsichtlich der Beurteilung des quantitativen Umfangs der wissenschaftlichen Leistung zu berücksichtigen.
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Im Rahmen von Familienarbeit erworbene Kompetenzen sind einzubeziehen, sofern diese für die entsprechende Stelle von Vorteil sind (bspw. soziale Kompetenzen)
- Im Brandenburgischen Hochschulgesetz sind Regelungen zur Frauenförderung enthalten (§ 7). Diese greifen dann, wenn Frauen im betreffenden Bereich strukturell unterrepräsentiert sind und die für die Stelle erforderlichen Qualifikationen besitzen.
• Einladung zur Vorstellung: Laut § 7 sind alle formal qualifizierten Frauen zur persönlichen Vorstellung einzuladen, es sei denn ihre Zahl ist zu groß, in diesem Fall sind mindestens gleich viele Frauen wie Männer einzuladen.
• Einstellung: Sind ein Mann und eine Frau gleichermaßen geeignet für eine Stelle, ist laut Hochschulgesetz die Frau bevorzugt einzustellen, solange eine strukturelle Unterrepräsentanz vorliegt.