WissZeitVG
§ 2 Abs. 5, Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3
Die Dauer eines befristeten Arbeitsverhältnisses verlängert sich um Zeiten der Inanspruchnahme von Elternzeit und Beschäftigungsverbotszeiten des Mutterschutzgesetzes in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist. Außerdem verlängert sich das Arbeitsverhältnis im Einverständnis mit der/dem Mitarbeitenden um Zeiten einer Beurlaubung oder Reduzierung der Arbeitszeit um mind. 1/5 der regelmäßigen Arbeitzeit für die Betreuung von Kindern unter 18 Jahren oder pflegebedürftiger Angehöriger.
§ 2 Abs. 1 Satz 3 (sog. familienpolitische Komponente)
Die insgesamt zulässige Befristungsdauer in der Qualifikationsphase des wissenschaftlichen Personals verlängert sich bei der Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um bis zu zwei Jahre je Kind, um der Dreifachbelastung durch Kinderbetreuung, wissenschaftliche Qualifizierung und dem Arbeitsverhältnis Rechnung zu tragen. Die Verlängerung geschieht nicht automatisch und es besteht kein Anspruch auf eine Verlängerung. Die Regelung gilt für beide Elternteile, wenn sie sich in der Qualifizierungsphase befinden.
Weitere Details zu den Verlängerungsmöglichkeiten des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes können Sie bei den Mitarbeitenden des Personaldezernats erfragen.