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Familienbüro der Viadrina

Nachteilsausgleich in den Studien- und Prüfungsordnungen der wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät

Ab dem WS 2013/14 gelten für die Bachelorstudiengänge sowie für den Masterstudiengang International Business Administration fachspezifische Ordnungen in Verbindung mit der Allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung (ASPO). Den Nachteilsausgleich finden Sie in § 19 der ASPO.

§19 Nachteilsausgleich und Chancengleichheit
(2) Studierende, die die gesetzlichen Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes in Anspruch nehmen beziehungsweise sich in Elternzeit befinden beziehungsweise Kinder außerhalb der gesetzliche geregelten Elternzeit und/oder nahe Angehörige betreuen oder pflegen, werden unterstützt, indem ihrem individuellen Bedarf bei der Erbringung von Studien- und Prüfungsleistungen Rechnung getragen wird. Der zuständige Prüfungsausschuss entscheidet über die konkrete Form des Nachteilsausgleiches, sobald die besondere Situation glaubhaft gemacht wurde. Der oder die Studierende ist verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.

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Für die anderen Studiengänge der wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät gelten die bisherigen Ordnungen, in denen ebenfalls ein Paragraph zum Nachteilsausgleich zu finden ist.

Master Management for Central and Eastern Europe
§32Studierende mit Familienaufgaben
Studierende, die Kinder und/oder nahe Angehörige betreuen oder pflegen, werden unterstützt, indem ihrem individuellen Bedarf bei der Erbringung von Studien- und Prüfungsleistungen Rechnung getragen wird. Der Prüfungsausschuss entscheidet über die konkrete Form des Nachteilsausgleiches, sobald die besondere Situation glaubhaft gemacht wurde.

Master International Business Informatics
§19 Studierende mit Familienaufgaben Studierende, die Kinder und/oder nahe Angehörige betreuen oder pflegen, werden unterstützt, indem ihrem individuellen Bedarf bei der Erbringung von Studien- und Prüfungsleistungen Rechnung getragen wird. Der Prüfungsausschuss entscheidet über die konkrete Form des Nachteilsausgleiches, sobald die besondere Situation glaubhaft gemacht wurde.