Banner Viadrina

Familienbüro der Viadrina

Nachteilsausgleich in den Studien- und Prüfungsordnungen der kulturwissenschaftlichen Fakultät

Ab dem WS 2013/14 gelten für die Bachelorstudiengänge sowie für die konsekutiven Masterstudiengänge der kulturwissenschaftlichen Fakultät fachspezifische Ordnungen in Verbindung mit der Allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung (ASPO). Den Nachteilsausgleich finden Sie in § 19 der ASPO.

§19 Nachteilsausgleich und Chancengleichheit
(2) Studierende, die die gesetzlichen Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes in Anspruch nehmen beziehungsweise sich in Elternzeit befinden beziehungsweise Kinder außerhalb der gesetzliche geregelten Elternzeit und/oder nahe Angehörige betreuen oder pflegen, werden unterstützt, indem ihrem individuellen Bedarf bei der Erbringung von Studien- und Prüfungsleistungen Rechnung getragen wird. Der zuständige Prüfungsausschuss entscheidet über die konkrete Form des Nachteilsausgleiches, sobald die besondere Situation glaubhaft gemacht wurde. Der oder die Studierende ist verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.

Für die anderen Studiengänge der kulturwissenschaftlichen Fakultät gelten die bisherigen Ordnungen, in denen ebenfalls ein Paragraph zum Nachteilsausgleich zu finden ist.

Eine Übersicht über alle anderen Studien- und Prüfungsordnungen finden Sie hier.

Bachelor

Bachelor Interkulturelle Germanistik
§ 9 Nachteilsausgleich
(1) In besonderen Härtefällen (z. B. längere Krankheit) kann der Prüfungsausschuss auf schriftlichen Antrag hin eine Ausnahme von den in § 14 Abs. 7 und 8 genannten Fristen gewähren und eine weitergehende Fristverlängerung aussprechen. Der Antrag ist unverzüglich bei Vorliegen der Gründe unter Einreichung entsprechender Unterlagen zur Glaubhaftmachung zu stellen. Ein begründeter Antrag liegt insbesondere bei Studierenden mit anerkanntem Schwerbehindertenausweis vor.
(2) Der Prüfungsausschuss gewährleistet, dass durch die Inanspruchnahme der Schutzfristen gem. § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes sowie der Regelungen über die Elternzeit keine Nachteile entstehen.
(3) Die Mitwirkung in der studentischen oder akademischen Selbstverwaltung der Hochschule kann zu einer Verlängerung der in § 14 Abs. 7 und 8 genannten Fristen führen. Entscheidungen hierüber trifft der Prüfungsausschuss.
(4) Studierende mit Familienaufgaben: Studierende, die Kinder und/oder nahe Angehörige betreuen oder pflegen, werden unterstützt, indem ihrem individuellen Bedarf bei der Erbringung von Studien- und Prüfungsleistungen Rechnung getragen wird. Der Prüfungsausschuss entscheidet über die konkrete Form des Nachteilsausgleiches, sobald die besondere Situation glaubhaft gemacht wurde.

Master

Master of European Studies
§10 (3) Ausnahmeregelungen
Die Mitwirkung in der studentischen oder akademischen Selbstverwaltung der Hochschule sowie die Betreuung von Familienmitgliedern können zu einer Verlängerung der in § 19 genannten Fristen führen. Diese Verlängerungsgründe sind glaubhaft zu machen.

weiterbildende Masterstudiengänge

Kulturmanagement und Kulturtourismus
§ 26 Ausnahmeregelungen
(2) Bei der Gestaltung des Studienablaufs und bei der Erbringung von Studienleistungen wird den Belangen von Schwangeren unter Wahrnehmung der gesetzlichen Schutzfristen und Studierenden in Elternzeit soweit wie möglich Rechnung getragen.
(3) Studierende, die Kinder und/oder nahe Angehörige betreuen oder pflegen, werden unterstützt, indem ihrem individuellen Bedarf bei der Erbringung von Studien- und Prüfungsleistungen Rechnung getragen wird. Auf Antrag entscheidet der Prüfungsausschuss über die konkrete Form des Nachteilsausgleiches, sobald die besondere Situation glaubhaft gemacht wurde.
(4) Die Mitwirkung in der studentischen oder akademischen Selbstverwaltung der Hochschule sowie die Betreuung von Familienmitgliedern kann zu einer Verlängerung der in § 14 genannten Fristen führen.

Schutz europäischer Kulturgüter
§ 25 Ausnahmeregelungen
(4) Bei der Gestaltung des Studienablaufs und bei der Erbringung von Studienleistungen wird den Belangen von Schwangeren unter Wahrnehmung der gesetzlichen Schutzfristen und Studierenden in Elternzeit soweit wie möglich Rechnung getragen.
(5) Studierende, die Kinder und/oder nahe Angehörige betreuen oder pflegen, werden unterstützt, indem ihrem individuellen Bedarf bei der Erbringung von Studien- und Prüfungsleistungen Rechnung getragen wird. Auf Antrag entscheidet der Prüfungsausschuss über die konkrete Form des Nachteilsausgleiches, sobald die besondere Situation glaubhaft gemacht wurde.

Public Policy
§ 11 Bewertung, Bestehen und Wiederholung der Prüfungen, Ausgleich von Nachteilen und Krankheit
(9) Wer wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Beeinträchtigungen oder Behinderungen oder Muterschutz bzw. wegen der Betreuung von Kindern oder anderen Angehörigen nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen und Studienleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form oder in der oder zur vorgesehenen Zeit zu erbringen, hat einen Anspruch auf den Ausgleich dieser Nachteile. Der zuständige Prüfungsausschuss legt auf Antrag und in Absprache mit der oder dem Studierenden und der oder dem Prüfenden Maßnahmen fest, wie eine gleichwertige Prüfung erbracht werden kann. Maßnahmen sind insbesondere verlängerte Bearbeitungszeiten, Nutzung anderer Medien, Prüfung in einem bestimmten Raum oder ein anderer Prüfungszeitpunkt. Ebenfalls entstehen keine Nachteile aufgrund von Mutterschutz und Elternzeit.

Komplementäre Medizin – Kulturwissenschaften – Heilkunde
§ 22 Ausnahmeregelungen
(1) Der Prüfungsausschuss gewährleistet, dass durch die Inanspruchnahme der Schutzfristen gemäß § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes sowie der Regelungen über die Elternzeit keine Nachteile entstehen.
(2) Die Mitwirkung in der studentischen oder akademischen Selbstverwaltung der Hochschule sowie die Betreuung von Familienmitgliedern kann zu einer Verlängerung der in §§ 13 Abs. 1, 19 Abs. 1, 20 Abs. 3 und 9 genannten Fristen führen.
(3) Studierende mit Familienaufgaben: Studierende, die Kinder und/oder nahe Angehörige betreuen oder pflegen, werden unterstutzt, indem ihrem individuellen Bedarf bei der Erbringung von Studien- und Prüfungsleistungen Rechnung getragen wird. Der Prüfungsausschuss entscheidet über die konkrete Form des Nachteilsausgleiches, sobald die besondere Situation glaubhaft gemacht wurde.

Governance and Human Rights
§ 11 Bewertung, Bestehen und Wiederholung der Prüfungen, Ausgleich von Nachteilen und Krankheit
(9) Wer wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Beeinträchtigungen oder Behinderungen oder Mutterschutz bzw. wegen der Betreuung von Kindern oder anderen Angehörigen nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen und Studienleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form oder in der oder zur vorgesehenen Zeit zu erbringen, hat einen Anspruch auf den Ausgleich dieser Nachteile. Der zuständige Prüfungsausschuss legt auf Antrag und in Absprache mit der oder dem Studierenden und der oder dem  Prüfenden Maßnahmen fest, wie eine gleichwertige Prüfung erbracht werden kann. Maßnahmen sind insbesondere verlängerte Bearbeitungszeiten, Nutzung anderer Medien, Prüfung in einem bestimmten Raum oder ein anderer Prüfungszeitpunkt. Ebenfalls entstehen keine Nachteile aufgrund von Mutterschutz und Elternzeit.