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Familienbüro der Viadrina

Urlaubssemester

Wenn Sie sich während der Schwangerschaft oder nach der Geburt Ihres Kindes beurlauben lassen, hat das verschiedene Konsequenzen, die Sie berücksichtigen sollten. Bitte prüfen Sie vor einer Beurlaubung, ob es für Sie besser ist, eine Studienverlängerung zu beantragen oder ein Urlaubssemester zu nehmen. Auch Väter können sich beurlauben lassen.

§ 10 der Immatrikulationsordnung der Viadrina regelt Dauer und Begründung einer Beurlaubung. Im Falle von Schwangerschaft und Kinderbetreuung richtet sich das Immatrikulationsamt nach der gesetzlichen Elternzeit. Auf Antrag können sich Studierende, die ihre Kinder betreuen für bis zu 6 Semester beurlauben lassen. Eine Beurlaubung müssen Sie beim Immatrikulationsamt beantragen.

Mögliche Konsequenzen einer Beurlaubung:

  • Urlaubssemester werden als Hochschul-, aber nicht als Fachsemester gezählt. Studierende, die sich beurlauben lassen, haben in dem Urlaubssemester keinen Anspruch auf Bafög. Der Anspruch auf die Förderungshöchstdauer nach Bafög bleibt jedoch weiterhin bestehen, hier werden nur die Fachsemester gezählt.

  • Der Anspruch auf eigenes Kindergeld kann entfallen, mit Ausnahme der Mutterschutzfrist und einer 4-monatigen Übergangszeit zwischen dem Ende der Mutterschutzfrist und der Fortführung des Studiums.

  • Sind Studierende erwerbstätig, werden sie während eines Urlaubssemesters voll sozialversicherungspflichtig.

  • Während eines Urlaubssemesters bleiben Sie in der studentischen Pflichtversicherung krankenversichert, wenn Sie kein eigenes Einkommen haben oder nur geringfügig (max. 520 €) beschäftigt sind.

  • Unter bestimmten Umständen können studierende Eltern während der Zeit der Beurlaubung ALG II bekommen. Wenn Sie gleichzeitig Elterngeld beziehen, müssen Sie beachten, dass das Elterngeld bei Beziehern von ALG II bedarfsmindernd als Einkommen auf die Leistungen des ALG II angerechnet wird.

  • An der Viadrina besteht momentan nicht die Möglichkeit, Prüfungen während des Urlaubssemesters abzulegen. In einigen Studiengängen ist es möglich, an den Nachprüfungen zu Beginn des folgenden Semesters teilzunehmen, wenn Sie dann bereits wieder eingeschrieben sind. Details müssen individuell mit den StudienberaterInnen und im Prüfungsausschuss geklärt werden.

  • Die volle Rückmeldung zum Semester ist zu zahlen. (Semesterbeitrag)

Ausländische Studierende:
Wenn Sie ein Visum zu Studienzwecken haben, ist Ihr Aufenthalt in der Regel auf die durchschnittliche Studiendauer plus 3 Semester beschränkt. Beachten Sie, dass die Aufenthaltsdauer durch Urlaubssemester nicht verlängert wird!


Zur Beantragung eines Urlaubssemester empfehlen wir Ihnen die Sprechstunde des Immatrikulationsamtes und/oder des Familienbüros wahrzunehmen, oder sich am Service Point im AM beraten zu lassen.