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Praktikumsverträge & Rechtliches

Praktikumsvertrag

Studierende der Europa-Universität Viadrina, die ein Praktikum absolvieren möchten, sind seitens der Hochschule nicht verpflichtet einen Vertrag mit dem Praktikumsgeber abzuschließen. Sie brauchen ein Praktikum, das anerkannt werden soll,  auch nicht anzumelden. Wir beraten Sie aber gerne über die Bedingungen für die Anerkennung des Praktikums.

Generell empfehlen wir Ihnen aber, einen Praktikumsvertrag abzuschließen, der den Rahmen für das Praktikum festlegt. Darüber hinaus sollten Sie absprechen, wie das Praktikum gestaltet sein wird, welche Aufgaben Sie übernehmen sollen und wie Ihre Betreuung aussieht.

Eine mögliche Vorlage für einen Praktikumsvertrag können Sie hier herunterladen und ggf. anpassen. Die Hochschule unterzeichnet in der Regel bei Inlandspraktika keine Praktikumsverträge, sondern stellt Pflichtpraktikumsbescheinigungen aus.

Rechtliche Fragen und Versicherungen

Bei einem Praktikum steht zwar das Lernen und Erweitern praxisnaher Kompetenzen im Vordergrund, dennoch gelten Praktikant*innen rechtlich als Arbeitnehmer*innen. Ein Praktikum ist somit ein zeitlich begrenztes Arbeitsverhältnis, bei dem ganz reguläre Arbeitnehmerrechte wie zum Beispiel angemessene Arbeitszeiten gelten.

Ob Sie im Rahmen Ihres Praktikums Sozialversicherungsbeiträge abführen müsst, hängt erstens von der Höhe der Vergütung und zweitens vom Charakter eines Praktikums ab. Generell wird zwischen Pflichtpraktikum und freiwilligem Praktikum unterschieden. Bei vergüteten freiwilligen Praktika gilt es zudem die Freibeträge beim Kindergeld und BAföG sowie die Vorgaben zur Familienversicherung der Krankenkassen zu beachten. Ausführliche Informationen erhalten Sie beispielsweise auf der Website der DGB-Jugend.

Auch der Mindestlohn muss nicht in allen Fällen bezahlt werden. Pflichtpraktika und studienbegleitende Praktika zur beruflichen Orientierung sind bei einer Dauer von bis zu 3 Monaten davon ausgenommen (vgl. Informationen des Bundesministerium für Arbeit und Soziales)