Elterngeld
Elterngeld - Grundlegendes
Elterngeld kann nicht nur beantragt werden, wenn Elternzeit genommen wird, sondern auch dann, wenn Sie nicht über 30 Stunden die Woche arbeiten. Elterngeld kann für leibliche eigene Kinder oder die des Partners, Adoptivkinder oder in besonderen Fällen auch für Enkel, Urenkel oder Nichten/Neffen beantragt werden. Wenn Sie andere Gelder erhalten, können Sie weiter unten im Text oder hier genauer erfahren wie sich dementsprechend Elterngeld verändert kann.
Es gibt drei Varianten des Elterngeldes:
- ElterngeldPlus
- Basiselterngeld
- Partnerschaftsbonus
diese können ggf. miteinader kombiert werden
Elterngeld Plus Gesetz am 1.1.2015 in Kraft getreten
Zum Jahresbeginn ist das neue Elterngeld Plus Gesetz in Kraft getreten. Neben dem bisherigen Elterngeld soll das Elterngeld Plus flexibel für diejenigen Eltern zur Verfügung stehen, die während des Elterngeldbezugs in Teilzeit arbeiten. Elterngeld Plus ersetzt den Einkommensanteil, der wegen Teilzeit entfällt. Elterngeld Plus gibt es für den doppelten Zeitraum: ein bisheriger Elterngeldmonat = zwei Elterngeld Plus-Monate. Zudem verlängert das Elterngeld Plus den Elterngeldbezug auch über den 14. Lebensmonat des Kindes hinaus. Teilen sich Vater und Mutter die Betreuung ihres Kindes und arbeiten parallel für mindestens vier Monate zwischen 25 und 30 Wochenstunden, erhalten sie jeweils zusätzlich für vier Monate Elterngeld Plus. Außerdem wird die Elternzeit flexibler werden: Künftig können bis zu 24 Monate Elternzeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes ohne Zustimmung des Arbeitgebers genommen werden. Die Regelungen gelten für Geburten ab dem 1.Juli 2015.
Weitere Informationen
Höhe des (Basis)Elterngeldes
Das Elterngeld ersetzt das wegfallende Erwerbseinkommen des betreuenden Elternteils. In den Fällen, in denen das durchschnittliche Erwerbseinkommen vor der Geburt höher als 1200 Euro war, sinkt der Prozentsatz von 67 in Abhängigkeit vom tatsächlichen Einkommen auf bis zu 65 Prozent.
Das heißt, das entfallende Einkommen wird bei einem Nettoeinkommen von 1240 Euro und mehr zu 65 Prozent, von 1220 Euro zu 66 Prozent und zwischen 1000 und 1200 Euro zu 67 Prozent ersetzt.
Bei Selbständigen wird der wegen der Geburt des Kindes wegfallende Gewinn nach Abzug der darauf entfallenden Steuern zum jeweiligen Prozentsatz von 65 bzw. 67 und bei Geringverdienern von bis zu 100 Prozent ersetzt. Das Elterngeld beträgt mindestens 300 und höchsten 1800 Euro.
Der Mindestsatz beträgt 300 Euro/Monat. Gering verdienende Eltern werden beim Elterngeld zusätzlich unterstützt. Wenn die Eltern vor der Geburt des Kindes weniger als 1000 Euro netto verdienen, können auch mehr als 67% des Einkommens gewährt werden.
Bitte beachten Sie die Änderungen beim Elterngeld ab dem 1.1.2013.
Elterngeld Plus ersetzt bei Teilzeitarbeit während des Elterngeldbezugszeitraums das wegfallende Erwerbseinkommen. Es ist in seiner monatlichen Höhe aber begrenzt auf die Hälfte des Elterngelds, das Eltern bei vollständiger Erwerbsunterbrechung (also ohne Teilzeittätigkeit) bekämen.
Rechenbeispiel des BMFSFJ
Berechnung des Elterngeldes
Berücksichtigt wird bei der Berechnung Einkommen, das in Deutschland, in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in Island, Liechtenstein, Norwegen oder in der Schweiz versteuert wurde. Einnahmen, die in anderen Staaten versteuert wurden, werden nicht als Einkommen berücksichtigt. Eltern, die nur ausländische Einkünfte hatten, aber trotzdem die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, erhalten das Mindestelterngeld von 300 Euro.
Partnermonate (Partnerschaftsbonus)
Übernimmt nur ein Partner die Betreuung des Kindes, wird das Elterngeld 12 Monate lang gezahlt. Nimmt der zweite Partner auch mind. 2 Monate Elternzeit, gibt es 14 Monate lang Elterngeld. Alleinerziehende bekommen grundsätzlich 14 Monate lang Elterngeld. Eltern, die während des Elterngeldbezugs in Teilzeit arbeiten, profitieren vom Elterngeld Plus. Dieses ersetzt den Einkommensanteil, der wegen Teilzeit wegfällt. Elterngeld Plus gibt es zudem für den doppelten Zeitraum, ein bisheriger Elterngeldmonat wird bei gleichzeitiger Teilzeitarbeit zu zwei Elterngeld Plus Monaten. Zudem verlängert das Elterngeld Plus den Elterngeldbezug auch über den 14. Lebensmonat des Kindes hinaus. Teilen sich Vater und Mutter die Betreuung ihres Kindes und arbeiten parallel für mindestens vier Monate zwischen 25 und 30 Wochenstunden erhalten sie jeweils zusätzlich für vier Monate Elterngeld Plus (Partnerschaftsbonus).
Elterngeld und andere Sozialleistungen
Eltern, die ihr Kind selbst betreuen und nach der Geburt nicht mehr als 30 Wochenstunden arbeiten, erhal¬ten Elterngeld mindestens von 300 Euro ausgezahlt. Beim Bezug von Arbeitslosengeld II (sog. Hartz IV), bei der Sozial¬hilfe oder dem Kinderzuschlag wird das Elterngeld grundsätzlich vollständig, also auch in Höhe des Min¬destbetrages von 300 Euro, als Einkommen angerechnet.
Einen Elterngeldfreibetrag erhalten die Eltern, die Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Kinderzuschlag beziehen und die vor der Geburt ihres Kindes erwerbstätig waren. Der Freibetrag entspricht dem Einkommen vor der Geburt, beträgt jedoch höchstens 300 Euro.
Bei anderen Sozialleistungen, z. B. bei Wohngeld und BAföG, wird das Elterngeld nur als Einkommen berücksichtigt, soweit es den Mindestbetrag von 300 Euro überschreitet. Das heißt alle Berechtigten erhalten neben Wohngeld und BAföG zusätzlich 300 Euro Elterngeld.
Geschwisterbonus und Mehrlingsgeburten
Eltern, die bereits ein Kind unter 3 Jahren bzw. zwei oder mehrere Kinder unter 6 Jahren haben, erhalten einen Geschwisterbonus zusätzlich zum regulären Elterngeld von 10%, mind. jedoch 75 Euro monatlich. Im Falle von Mehrlingsgeburten wird ein Bonus von 300,- Euro für das zweite und jedes weitere Kind ausbezahlt.
Elterngeld für ausländische Eltern
- EU-BürgerInnen: Als EU-BürgerIn haben Sie wie Deutsche nach EU-Recht Anspruch auf Elterngeld, wenn Sie in Deutschland arbeiten oder wohnen. Diese Regelung gilt ebenso für SchweizerInnen (Abkommen der EU mit der Schweiz).
- Nicht-EU-BürgerInnen: Mitarbeitende aus Nicht-EU Ländern haben einen Anspruch auf Elterngeld, wenn ihr Aufenthalt in Deutschland voraussichtlich dauerhaft ist, d.h., wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit uneingeschränkter Arbeitserlaubnis haben.
Weitere Informationen zum Elterngeld für ausländische Eltern erhalten Sie hier.
Antrag auf Elterngeld für Mitarbeitende mit Wohnsitz FFO:
Amt für Jugend und Soziales
Sozial- und Jugendamt
Logenstraße 8
15230 Frankfurt (Oder)
Tel.: +49 335 552 5000
Antrag auf Elterngeld für Mitarbeitende mit Wohnsitz Berlin
Internetseite der Senatsverwaltung Berlin
Weitere Informationen zum Elterngeld:
Elterngeldrechner
Elterngeldbroschüre des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Familienwegweiser zum Thema Elterngeld des BMFSFJ
Änderungen beim Elterngeld ab 1.1.2013
Informationen zum Elterngeld Plus