Dienstvereinbarung zur flexiblen Arbeitszeitregelung (Flaz II)
Möglichkeiten zur Flexibilisierung der Arbeitszeit sind in der „Dienstvereinbarung über die flexible Arbeitszeit an der Europa-Universität Viadrina“ (FLAZ II) geregelt.
Rahmenarbeitszeit
Nach der FLAZ II können alle nichtwissenschaftlichen Beschäftigten (außer Praktikanten, Beschäftigte im Fahrdienst und der Kanzler) ihre tägliche Sollarbeitszeit (1/5 der vertragliche vereinbarten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit) innerhalb der Rahmenarbeitszeit zwischen 6 und 21 Uhr erbringen. Die tägliche Mindestanwesenheitszeit am Arbeitsplatz beträgt für Vollbeschäftigte 4 Stunden ohne Anrechnung von Pausenzeiten, für Teilzeitbeschäftigte jeweils die Hälfte der täglichen Sollarbeitszeit ohne Anrechnung von Pausen, soweit keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden. Um eine geregelte und familiengerechte Lebensgestaltung der MitarbeiterInnen zu sichern, sollen betriebliche Abläufe so geplant werden, dass die Arbeitsleistung regelmäßig innerhalb der üblichen Bürozeiten (Mo-Do 9-15 Uhr, Fr 9-12 Uhr) erbracht werden kann.
Samstagsarbeit
Außerdem besteht die Möglichkeit für alle nichtwissenschaftlichen Beschäftigten freiwillig an max. 12 Samstagen im Jahr (zwischen 6 - 13 Uhr) zu arbeiten.
Zeitguthaben
Jede/r Mitarbeitende kann sich innerhalb eines Jahres ein Zeitguthaben erarbeiten, ein Guthaben von mehr als 40 Stunden am Jahresende wird i.d.R. gestrichen. Innerhalb eines Monats darf die Normalarbeitszeit um max. 10 Stunden unterschritten werden.
Absenkung der wöchentlichen Arbeitszeit
Alle nichtwissenschaftlichen Beschäftigten haben zudem die Möglichkeit, ohne Angabe von Gründen, ihre wöchentliche Arbeitszeit um bis zu 3 h zu reduzieren. Dabei ist den betrieblichen Erfordernissen vorrangig Rechnung zu tragen. Das Entgelt wird in Abhängigkeit von der verringerten Stundenzahl prozentual abgesenkt. Dafür wird dann entweder die wöchentliche Arbeitszeit tatsächlich reduziert oder Sie erbringen weiterhin die tariflich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und sparen die Stunden an für Ausgleichstage. Die Anzahl der Ausgleichstage ist abhängig von der Höhe der abgesenkten Arbeitszeit. Die Absenkung der Arbeitszeit erfolgt auf Antrag. Beamte müssen einen gesonderten Antrag stellen.
Die wissenschaftlichen MitarbeiterInnen unterliegen nicht der Gleitzeit. Die Erbringung der Arbeitszeit ist in Abstimmung mit dem Dekanat/Lehrstuhl frei gestaltbar.
Rahmenarbeitszeit
Nach der FLAZ II können alle nichtwissenschaftlichen Beschäftigten (außer Praktikanten, Beschäftigte im Fahrdienst und der Kanzler) ihre tägliche Sollarbeitszeit (1/5 der vertragliche vereinbarten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit) innerhalb der Rahmenarbeitszeit zwischen 6 und 21 Uhr erbringen. Die tägliche Mindestanwesenheitszeit am Arbeitsplatz beträgt für Vollbeschäftigte 4 Stunden ohne Anrechnung von Pausenzeiten, für Teilzeitbeschäftigte jeweils die Hälfte der täglichen Sollarbeitszeit ohne Anrechnung von Pausen, soweit keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden. Um eine geregelte und familiengerechte Lebensgestaltung der MitarbeiterInnen zu sichern, sollen betriebliche Abläufe so geplant werden, dass die Arbeitsleistung regelmäßig innerhalb der üblichen Bürozeiten (Mo-Do 9-15 Uhr, Fr 9-12 Uhr) erbracht werden kann.
Samstagsarbeit
Außerdem besteht die Möglichkeit für alle nichtwissenschaftlichen Beschäftigten freiwillig an max. 12 Samstagen im Jahr (zwischen 6 - 13 Uhr) zu arbeiten.
Zeitguthaben
Jede/r Mitarbeitende kann sich innerhalb eines Jahres ein Zeitguthaben erarbeiten, ein Guthaben von mehr als 40 Stunden am Jahresende wird i.d.R. gestrichen. Innerhalb eines Monats darf die Normalarbeitszeit um max. 10 Stunden unterschritten werden.
Absenkung der wöchentlichen Arbeitszeit
Alle nichtwissenschaftlichen Beschäftigten haben zudem die Möglichkeit, ohne Angabe von Gründen, ihre wöchentliche Arbeitszeit um bis zu 3 h zu reduzieren. Dabei ist den betrieblichen Erfordernissen vorrangig Rechnung zu tragen. Das Entgelt wird in Abhängigkeit von der verringerten Stundenzahl prozentual abgesenkt. Dafür wird dann entweder die wöchentliche Arbeitszeit tatsächlich reduziert oder Sie erbringen weiterhin die tariflich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und sparen die Stunden an für Ausgleichstage. Die Anzahl der Ausgleichstage ist abhängig von der Höhe der abgesenkten Arbeitszeit. Die Absenkung der Arbeitszeit erfolgt auf Antrag. Beamte müssen einen gesonderten Antrag stellen.
Die wissenschaftlichen MitarbeiterInnen unterliegen nicht der Gleitzeit. Die Erbringung der Arbeitszeit ist in Abstimmung mit dem Dekanat/Lehrstuhl frei gestaltbar.