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Familienbüro der Viadrina

Kinderzuschlag

Der Kinderzuschlag ist eine Ergänzungsleistung zum Kindergeld für minderjährige Kinder von gering verdienenden Eltern. Er wird zusätzlich zu Kindergeld, Elterngeld und Wohngeld gezahlt. Der Kinderzuschlag ist abhängig von einem Mindesteinkommen der Eltern, das jedoch nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt der minderjährigen Kinder zu decken. Auch studierende Eltern können bei vorliegenden Voraussetzungen einen Antrag auf Kinderzuschlag für ihr Kind stellen, jedoch nicht, wenn Sie Empfänger von ALG II, Sozialgeld oder Sozialhilfe sind.

Die Höhe des Zuschlags bemisst sich nach dem Einkommen der Eltern (und des Kindes) und wird wie das Kindergeld für Kinder bis zum 25. Lebensjahr gezahlt.

Antragsberechtigt sind alle, die einen ALG II Anspruch und einen Kindergeldanspruch haben, aber kein ALG II beziehen. Außerdem gilt, dass die Eltern ein Mindesteinkommen haben müssen. Für Elternpaare gilt eine Mindesteinkommensgrenze in Höhe von 900 Euro, für Alleinerziehende in Höhe von 600 Euro.
Zugleich darf das zu berücksichtigende Einkommen eine Höchstgrenze nicht überschreiten. Kindergeld, Wohngeld und Elterngeld gelten nicht als Einnahmen, da sie zweckbestimmt sind.

Der Antrag wird wie das Kindergeld bei der zuständigen Familienkasse gestellt.

Kinderzuschlagsrechner
Merkblatt Kinderzuschlag