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Familienbüro der Viadrina

Mutterschutz

Die Mutterschutzrichtlinien gelten für alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, unabhängig von der Nationalität oder dem Familienstand. Das Vorliegen einer Schwangerschaft sollte dem Arbeitgeber so früh wie möglich mitgeteilt werden, damit die Schutzmaßnahmen berücksichtigt werden können.

Mutterschutzfristen

Der Mutterschutz gilt 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt (bei Früh- und Mehrlingsgeburten 12 Wochen). Wird der Geburtstermin überschritten, hat die Frau trotzdem das Recht auf volle 8 Wochen Mutterschutz ab dem Geburtstag des Kindes. Kommt das Kind vor dem errechneten Termin auf die Welt, werden die Tage an die Schutzfrist nach der Geburt angehängt. In den 6 Wochen vor der Geburt kann die Frau arbeiten, wenn sie möchte. Diese Erklärung kann jedoch jederzeit widerrufen werden. In den 8 Wochen nach der Geburt besteht Beschäftigungsverbot. Fehlzeiten, die aufgrund von mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverboten und der Mutterschutzfristen entstehen, gelten als Beschäftigungszeiten. Auch während dieser Zeit entstehen Urlaubsansprüche. Urlaub, den die Arbeitnehmerin vor den gesetzlichen Schutzfristen nicht aufgebraucht hat, kann sie im laufenden oder nächsten Kalenderjahr nach Ablauf der Fristen beanspruchen.

Kündigungsschutz

Während der Schwangerschaft und 4 Monate nach der Entbindung darf einer Frau nicht gekündigt werden, nimmt die Mutter Elternzeit verlängert sich der Kündigungsschutz bis zum Ablauf der Elternzeit.

Freistellung für Untersuchungen

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Frau für Untersuchungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Entgeltausfall freizustellen. Diese Bestimmungen gelten auch für Frauen, die nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung sind.

Stillzeit

Mütter, die ihre Beschäftigung nach der Geburt des Kindes wieder aufnehmen, haben das Recht auf eine Stillzeit von mind. 2x30 min bzw. 1x 60 min pro Tag. Bei einer Arbeitszeit über 8 h haben sie das Recht auf 2x 45 min bzw. 1x 90 min. Stillzeit pro Tag ohne Verdienstausfall. Die Stillzeiten werden nicht auf Ruhe- oder Pausezeiten angerechnet und sind nicht vor- oder nachzuarbeiten.

Bei Fragen oder Problemen können Sie sich an die staatlichen Arbeitsschutz- oder Gewerbeaufsichtsämter wenden, die die Einhaltung des Mutterschutzgesetzes überwachen.

Broschüre des BMFSFJ

Informationen zum Mutterschaftsgeld finden Sie hier.