Elternzeit
Die Angaben erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an die zuständigen Beratungsstellen und Ämter.
Elternzeit bezeichnet den Rechtsanspruch berufstätiger Eltern (Mütter und Väter), gemeinsam oder abwechselnd, auch auf verschiedene Zeiten aufgeteilt, der Arbeit fernzubleiben oder diese zu reduzieren.
- Elternzeit ist nicht eingeschränkt auf die Elterngeldbezugszeit.
- Für jedes Kind hat jedes Elternteil Anspruch auf bis zu 36 Monate Elternzeit, grundsätzlich bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes.
- Mit Zustimmung des/der Arbeitgebenden können 24 Monate Elternzeit auch später genommen werden, jedoch nur bis zum 8. Lebensjahr des Kindes.
- Elternzeit kann von jedem Elternteil in drei Zeitabschnitte unterteilt werden, weitere Aufteilungen sind nach Zustimmung des Arbeitgebers möglich.
- Der/die Arbeitnehmer/in muss verbindlich festlegen, für welche Zeiträume innerhalb von 2 Jahren Elternzeit genommen werden soll.
- Während der Elternzeit ist eine Erwerbstätigkeit von bis zu 30 Stunden pro Woche möglich. Auf Antrag kann man unter den Voraussetzungen des §15 Absätze 5-7 BEEG zweimal die Arbeitszeit verringern oder anders ausgestalten.
- Urlaubsanspruch während der Elternzeit besteht nur, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin beim Arbeitgeber in Teilzeit tätig ist.
- Das BEEG enthält einen Kündigungsschutz für Elternzeitnehmende, nach dem ab Ankündigung der Elternzeit, allerdings höchstens 8 Wochen vor deren Beginn, und für den Zeitraum der Elternzeit das Arbeitsverhältnis nur in besonderen Fällen und ausnahmsweise gekündigt werden kann. Für Frauen gilt darüber hinaus das Mutterschutzgesetz, nach dem ihnen ab Zeitpunkt der Mitteilung der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Entbindung nicht gekündigt werden darf.
- Die Elternzeit kann auf Wunsch der Eltern und mit Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet werden, danach gilt automatisch das ursprüngliche Arbeitsverhältnis.
- Eine Verlängerung der Elternzeit über den beantragten Zeitraum hinaus ist nur in Ausnahmefällen möglich, z,B, wenn der Partner/ die Partnerin begründet an der Inanspruchnahme der Elternzeit gehindert ist.
- Für die Zeit des Mutterschutzes, der Elternzeit oder der vereinbarten Arbeitsfreistellung zur Betreuung eines Kindes kann befristet eine Vertretung eingestellt werden.
Informationen zum Elterngeld finden Sie hier.