ALG II
Grundsätzlich haben Studierende keinen Anspruch auf ALG II, wenn ihre Ausbildung förderungsfähig nach dem BAföG ist. In Härtefällen kann jedoch Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes als Darlehen gewährt werden. Als Härtefall gelten u.a. Alleinerziehende, die neben dem Studium keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können, ohne das Kind zu vernachlässigen. Auch wenn das Studium wegen Schwangerschaft, Krankheit oder Behinderung länger dauert als die Baföghöchstdauer und der Abschluss dadurch gefährdet ist, können Studierende unter Umständen ALG II beantragen.
Einmalige Leistungen und Mehrbedarfe
Schwangere Studentinnen können, auch wenn sie nicht beurlaubt sind, einmalige Leistungen für Schwangerschaft (z.B. Bekleidung) und Erstausstattung bekommen, wenn ihr Einkommen unter oder nur geringfügig über dem Regelsatz liegt. Zudem können Schwangere und Alleinerziehende im Falle einer Bedürftigkeit einen Mehrbedarf für Schwangere und Alleinerziehende beantragen.
Wenn die Einkünfte von Studierenden nicht ausreichen, um den Lebensunterhalt des Kindes zu decken, können sie Sozialgeld für ihre Kinder beantragen.
ALG II im Urlaubssemester
Studierende, die wegen Schwangerschaft oder Kindererziehung vom Studium beurlaubt sind und deswegen keine BAfög Förderung erhalten, können je nach finanzieller Situation ALG II für die Zeit der Beurlaubung beantragen. Dies gilt für Studierende, die grundsätzlich nach den Bestimmungen von ALG II bedürftig sind, keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und bei denen keine Unterhaltsverpflichtung durch den Partner/die Partnerin besteht. Bei Studierenden unter 25 Jahren, die schwanger sind oder ein Kind unter 6 Jahren betreuen, sind die Eltern nicht mehr unterhaltsverpflichtet, so dass diese Studierenden ebenso im Urlaubssemester ALG II beantragen können.