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Familienbüro der Viadrina

Einmalige Leistung für Schwangerschaft und Erstausstattung

Einmalige Leistungen wegen Schwangerschaft und Erstausstattung für das Baby(§ 23 Abs. 3 SGB II)

Schwangere Studentinnen können, auch wenn sie nicht beurlaubt sind, einmalige Leistungen für Schwangerschaft (z.B. Bekleidung) und Erstausstattung bekommen, wenn ihr Einkommen unter oder nur geringfügig über dem Regelsatz liegt. Um die Leistungen zu erhalten, können Sie ab der 6. SSW einen Antrag beim Job Center stellen. Es ist notwendig, einen kompletten ALG II Antrag auszufüllen. Nicht beurlaubten Studentinnen empfehlen wir, dem Antrag ein gesondertes Schreiben beizulegen, in dem ausdrücklich die einmaligen Leistungen beantragt werden. In dem Antrag sollten Sie ausführlich auflisten, welche Kleidungsstücke, Möbel, Gegenstände etc. Sie noch benötigen und den Preis dazu angeben.

Hinweise, was bei Bedarf beantragt werden kann:

• Umstands- und Stillbekleidung

• Bekleidung für das Baby

• Babybett und Bettaustattung

• Fläschchen, Saugerm Hochstuhl

• Wickel- und Badeutensilien

• Kinderwagen

• Autositz

Studierende aus EU-Ländern, können die einmaligen Leistungen beantragen, wenn Sie einen Wohnsitz in Deutschland haben.

Bei Internationalen Studierenden mit einer Aufenthaltsgenehmigung zu Studienzwecken kann der Bezug von Leistungen negative Konsequenzen haben.