Beauftragte für Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen
Der/die Beauftragte des/r Arbeitgebers/in vertritt ihn/sie in Angelegenheiten, die schwerbehinderte Menschen betreffen.
Damit soll sichergestellt werden, dass die schwerbehinderten Beschäftigten eine/n Ansprechpartner/in auf Arbeitgeberseite haben, der/die sich mit ihren Problemen auskennt und dem/der sie ihre Beschwerden und Anregungen vortragen können.
Notwendig ist die Beauftragung auch für die in § 99 vorgeschriebene Zusammenarbeit mit der Schwerbehindertenvertretung, dem Betriebsrat sowie den mit der Erfüllung von Aufgaben nach dem SGB IX beauftragten Behörden, das sind Arbeits- und Integrationsamt. Nach § 99 Abs. 2 Satz 1 SGB IX hat er/sie die Rehabilitationsträger bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Nach § 99 Abs. 2 Satz 2 ist er/sie Verbindungsperson zur Bundesanstalt für Arbeit und zu dem Integrationsamt.