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Studieren mit Beeinträchtigungen

Logo_Barrierefrei_Website ©Ingo Carsten Rosche

Für Studieninteressierte und Studierende mit chronischen körperlichen oder seelischen Erkrankungen und Behinderungen gibt es eine Reihe von Möglichkeiten, individuelle Unterstützung im Studium zu erhalten. Im Folgenden finden Sie wichtige Informationen rund um das Studium mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen.

An der Viadrina sind die grundständigen Studiengänge überwiegend zulassungsfrei, d.h. Studieninteressierte können sich entsprechend der Fristen für das Sommersemester bzw. das Wintersemester direkt einschreiben, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen erfüllen. Bei zulassungsbeschränkten Studiengängen müssen sich Studieninteressierte auf einen Studienplatz bewerben. Bitte beachten Sie, dass die Bewerbungsfristen für einzelne Studiengänge variieren können. Informieren Sie sich daher ebenfalls auf den Webseiten des jeweiligen Studienganges. Informationen zum Bewerbungsverfahren finden Sie hier.


Härtefallantrag

Um eine chancengleiche Teilhabe zu sichern, sind bis zu 2 % der Studienplätze für Bewerber*innen vorbehalten, die aufgrund 'außergewöhnlicher Härte' zugelassen werden. Mit einem Härtefallantrag können sie eine sofortige Zulassung zum Studium beantragen, wenn es nicht zumutbar ist, länger auf einen Studienplatz zu warten. Dabei wird die gesundheitliche Situation der Bewerber*innen berücksichtigt. Gründe hierfür können z. B. eine fortschreitende Erkrankung oder Behinderung sein, aber auch der Umstand, dass der gewählte Studiengang eine erfolgreiche berufliche (Wieder-)Eingliederung verspricht. Bitte fügen Sie den Härtefallantrag formlos zu Ihrer Bewerbung hinzu. Als Antragsbegründung sind geeignete Nachweise (fachärztliches Gutachten) anzuhängen. Allgemeine Informationen zum Härtefallantrag finden Sie hier.


Antrag auf Nachteilsausgleich

Mit dem Antrag auf Nachteilsausgleich können Sie eine Verbesserung Ihrer Durchschnittsnote oder eine Verkürzung der Wartezeit erwirken. Am Auswahlverfahren können z. B. Studienbewerber*innen teilnehmen, die während ihrer Schul- bzw. Ausbildungszeit aufgrund einer Krankheit oder Behinderung beeinträchtigt waren. Bitte fügen Sie den Antrag auf Nachteilsausgleich formlos Ihrer Bewerbung hinzu. Genau wie beim Härtefallantrag sind auch dem Antrag auf Nachteilsausgleich weitere Dokumente zur Antragsbegründung beizulegen (z. B. Schulgutachten). Wenden Sie sich bei Interesse am Studium rechtzeitig an die Barrierefrei-Beratungsstelle oder an das Zulassungsamt:

Zulassungsamt
Auditorium Maximum, Raum 08
Telefon +49 (0) 335 5534 - 42 69

  

Laut Hochschulrahmengesetz sind die Hochschulen verpflichtet, die besonderen Bedürfnisse durch Behinderung beeinträchtigter Menschen zu berücksichtigen. Die Allgemeine Studien- und Prüfungsordnung (ASPO), die für alle Bachelor- und Master-Studiengänge der Viadrina gilt, wie auch die Studien- und Prüfungsordnung für den Staatsexamens-Studiengang Rechtswissenschaften enthalten Regelungen zum Nachteilsausgleich für Studierende mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen (s. ASPO, § 19, SPO Rechtswissenschaften, § 16). Diese Regelungen bilden ein Instrument, das zur chancengleichen Teilhabe am Studium für Studierende mit chronischer körperlicher oder seelischer Erkrankung und langfristiger oder dauerhafter Beeinträchtigung beiträgt. Die Bestimmungen betreffen sowohl das Auswahlverfahren als auch den gesamten Studienablauf und die Prüfungen.


Nachteilsausgleiche

Die Studien- und Prüfungsbedingungen werden mithilfe von Nachteilsausgleichen an die persönlichen Belange der Studierenden angepasst. Solche Instrumente helfen, mittelbare und unmittelbare Benachteiligungen zu verhindern, die sich aus einer gesundheitlichen Beeinträchtigung ergeben. Ein Nachteilsausgleich kann folglich nie eine Bevorteilung bedeuten. Da der Leistungsanspruch nicht gemindert wird, dürfen sich Nachteilsausgleiche nicht auf die Bewertung der Prüfungsleistungen auswirken. Sie dürfen weder in Zeugnissen noch in Leistungsgutachten erscheinen.

In der Studienberatung können Art, Form und unter besonderen Voraussetzungen auch der Inhalt der zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistung geregelt werden. Darüber hinaus besteht die Option, Empfehlungen für organisatorische, bauliche und finanzielle Hilfen zu geben, die einen Nachteilsausgleich sichern. Weil Nachteilsausgleiche immer individuell sind, stellen die folgenden Maßnahmen in erster Linie Beispiele und keine vollständige Auflistung dar:

  • Zeitverlängerung bei Klausuren und schriftlichen Seminararbeiten,
  • separater Raum für Klausuren,
  • zusätzliche Pausen in Klausuren,
  • Verlängerung der Studienzeit,
  • Umwandlung der Prüfungsform (z. B. schriftlich in mündlich),
  • Bearbeitung von Klausuren an speziellen Computerarbeitsplätzen und/oder in einem gesonderten Raum,
  • Zulassung von technischen und personellen Hilfen bei Klausuren etc. 

Anspruch auf Nachteilsausgleich

Alle Studierenden, deren Status sich in folgender Definition wiederfindet, haben einen gesetzlichen Anspruch auf Nachteilsausgleiche:

„Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können.“ (§ 2 Abs. 1 Sozialgesetzbuch IX; § 3 Behindertengleichstellungsgesetz)

Diese Bestimmung trifft keine Unterscheidung zwischen sichtbarer und nicht sichtbarer Behinderung und schließt sowohl chronisch physische als auch psychische Erkrankungen ein. Neben körperlichen Beeinträchtigungen (u. a. motorische oder Sinnesbeeinträchtigungen) umfasst die Definition daher auch chronische körperliche Krankheiten (u. a. Allergienen, Magen-Darm-Erkrankungen), Teilleistungsstörungen (u. a. Legasthenie, Dyskalkulie), Autismus-Spektrum-Störungen und psychische Erkrankungen (u. a. Depression, Angststörungen, Schizophrenie).


Antrag auf Nachteilsausgleich

Anträge auf Nachteilsausgleich für Prüfungs- und Studienleistungen werden schriftlich an den zuständigen Prüfungsausschuss gerichtet. Die Barrierefrei-Beratungsstelle unterstützt betroffene Studierende bei der Antragstellung und kann darüber hinaus von den Prüfungssauschüssen beratend hinzugezogen werden.

Die juristische Fakultät stellt unter folgendem Link Antragsformulare für die dort angesiedelten Studiengänge zur Verfügung. Auf der Website der wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät findet sich ebenso eine Zusammenstellung von Formularen, mithilfe derer ein Nachteilsausgleich für wirtschaftswissenschaftliche Studiengänge beantragt werden kann (s. Link).

Im Antrag auf Nachteilsausgleich legen die Studierenden die für sie geeigneten Maßnahmen dar (s. o.). Der Anspruch auf Nachteilsausgleich ist durch ein therapeutisches bzw. fachärztliches Gutachten oder mit dem Schwerbehindertenausweis nachzuweisen. Die Barrierefrei-Beratungsstelle kann nach eingehender Konsultation und Prüfung des Gutachtens dem zuständigen Prüfungsausschuss auf Wunsch eine Empfehlung geben. Der vom Prüfungsausschuss genehmigte Nachteilsausgleich ist schriftlich festgehalten und kann je nach Bedarf den Lehrpersonen vorgelegt werden.

Im Nachteilsausgleich sind folgende Daten enthalten:

  • Name
  • Matrikelnummer
  • Studiengang
  • gewährte Maßnahmen
  • Unterschriften

Die Art der Beeinträchtigung wird in Übereinstimmung mit datenschutzrechtlichen Anforderungen nicht angegeben.

Grundsätzlich sind Studierende nicht dazu verpflichtet, sich über ihr Krankheitsbild zu äußern. Personenbezogene Daten, z. B. zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen, stehen unter besonderem Schutz. Der Datenschutz bzw. die informationelle Selbstbestimmung stellt laut Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht dar. Danach können Studierende individuell darüber entscheiden, wem sie welche persönlichen Informationen bekannt geben.


Hinweise für Ärzt*innen

Unser Informationsblatt bietet Hinweise zur Erstellung des fachärztlichen bzw. therapeutischen Gutachtens. Beachten Sie, dass die Hinweise nicht verbindlich sind, sondern eine Hilfestellung für Ärzt*innen und Therapeut*innen hinsichtlich der Formulierung einer Bescheinigung zur Vorlage beim Prüfungsausschuss darstellen.

Die finanziellen Aufwendungen im Studium sind für Studierende mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen häufig höher; beispielsweise müssen barrierefreie Transportmöglichkeiten durch Auto oder Fahrdienst für mobilitätseingeschränkte Personen finanziert oder andere Hilfsmittel angeschafft werden. Zusätzliche Kosten können auch durch eine krankheitsbedingt verlängerte Studiendauer entstehen. Um einen verzögerten Studienbeginn, die Verlängerung des Studiums o. ä. zu vermeiden, ist die rechtzeitige Sicherung der Finanzierung des Studienmehrbedarfs von besonderer Bedeutung.


Befreiung vom Beitrag für das Studentenwerk Frankfurt (Oder)

Im Falle einer Beurlaubung (z. B. wegen Krankheit, Schwangerschaft, Auslandsstudium) können Studierende von der Beitragspflicht befreit werden. Dem Antrag auf Befreiung muss eine ärztliche Bescheinigung beigelegt werden. Weitere Informationen sowie den Antrag auf die Befreiung von der Beitragspflicht finden Sie auf der Website des Studentenwerks.


Befreiung vom Beitrag für das Semesterticket

Das Semesterticket gewährleistet die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel innerhalb des gesamten Verkehrsverbundes Berlin/Brandenburg (VBB) und ist im Semesterbeitrag enthalten. Studierende mit einer Schwerbehinderung, die nach dem Schwerbehindertengesetz Anspruch auf Beförderung haben und im Besitz des Beiblattes mit den zugehörigen Wertmarken sind, können sich von der Zahlung des Semestertickets befreien lassen. Informieren Sie sich dafür beim Immatrikulationsamt der Viadrina:

Auditorium Maximum (AM), Raum 13 und 14
Telefon +49 335 5534 4244 / 4211
semesterbeitrag@europa-uni.de


BAföG

Studierende haben unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, eine finanzielle Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) zu erhalten. Auf Antrag ist eine Verlängerung des Förderzeitraumes über die Regelstudienzeit hinaus möglich. Mehrausgaben aufgrund von gesundheitlichen Beeinträchtigungen während des Studiums finden bei der BAföG-Berechnung nur begrenzt Berücksichtigung. Weitere Informationen finden Sie hier.


Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen

Die Finanzierung der im Einzelfall erforderlichen technischen und personellen Unterstützung sowie von Mobilitätshilfen erfolgt überwiegend im Rahmen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung (§§ 53, 54 SGB XII). Finanzielle Mittel können Studierende nur in besonderen Härtefällen beziehen. Es müssen schwerwiegende, außergewöhnliche und möglichst nicht selbstverschuldete Umstände gegeben sein, die die Notlage hervorgerufen haben oder hervorrufen werden bzw. ein Studium in der Regelstudienzeit verhindern. In diesem Zusammenhang ist die Besonderheit des Einzelfalls ausschlaggebend. Weitere Informationen finden Sie hier.


Kranken- und Pflegeversicherung

In Ausnahmefällen finanzieren die Kranken- und Pflegeversicherungen das Studium. Diese Kostenträger kommen zum Einsatz, wenn die gesundheitliche Beeinträchtigung Folge eines Impfschadens, eines Arbeitsunfalls oder eines anderen Unfalls ist. Neben der Auszahlung des Pflegegeldes werden z. B. Kosten für Hilfsmittel und für andere Sachleistungen übernommen.


Härtefalldarlehen

Auf Antrag haben alle Studierenden, die sich in einer finanziellen Notsituation befinden, die Möglichkeit, vom Studentenwerk ein Härtefalldarlehen in Anspruch zu nehmen. Als Grundlage der Entscheidungsfindung dient die durch den Verwaltungsrat beschlossene Richtlinie zur Gewährung von Härtefalldarlehen.

Die Maximalhöhe dieses zinslosen Darlehens beläuft sich auf 500 €. Über die Gewährung des Härtefalldarlehens entscheidet nach Zustimmung der Studierendenvertretung die Geschäftsführung des Studentenwerkes. Die Rückzahlungsmodalitäten werden auf der Grundlage der Richtlinie zur Vergabe von Härtefalldarlehen individuell vereinbart und betragen mindestens 50 € monatlich. Weitere Informationen finden Sie hier.


Stipendienstelle an der Viadrina

Studierende der Viadrina haben die Möglichkeit, ein Stipendium aus den verschiedenen Förderprogrammen zu beantragen.

Stipendien und Graduiertenförderung

Auditorium Maximum, Raum 210
stip@europa-uni.de | Telefon +49 (0) 335 5534 - 4797


Begabtenförderungswerke und Stiftungen

Die bundesweit tätigen Begabtenförderungswerke und Stiftungen sind auch in Fragen der Förderung von Menschen mit Handicap von besonderer Bedeutung. Im Zuge der Bewerbungsverfahren sind Studierende und Promovierende mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen berechtigt, Nachteilsausgleiche in Anspruch zu nehmen, etwa bei krankheitsbedingter Überschreitung der Altershöchstgrenze.

Weitere Förderungsmöglichkeiten:


Studienkredite

Eine weitere Option, das Studium zu finanzieren oder einzelne Semester finanziell zu überbrücken, bieten Studienkredite. Da die Angebote und Konditionen solcher Instrumente sehr unterschiedlich sind, sollten Sie sich rechtzeitig und ausführlich darüber informieren. Der CHE-Studienkredittest (2011-2018) stellt eine Übersicht über Studienkredite, Studiendarlehen und Bildungsfonds bereit.

Auslandserfahrungen sind für Studierende ein zentraler Bestandteil ihrer Studien- und Karriereplanung. In einigen Studiengängen sind Auslandssemester oder -praktika ein obligatorischer Teil des Studiums. Diese Erfahrungen erleichtern Ihnen nicht nur den Berufseinstieg, sondern Sie erhalten dadurch u. a. die Möglichkeit, Ihre Fremdsprachenkenntnisse zu vertiefen, verschiedene Kulturen kennenzulernen und sich mit anderen Hochschulsystemen auseinanderzusetzen. Studierende mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen sollten je nach persönlichem Bedarf das Auslandssemester sorgfältig planen, da die (infrastrukturelle, technische und institutionelle) Barrierefreiheit an den jeweiligen Hochschulen unterschiedlich umgesetzt sein kann. Sie sollten daher ein bis zwei Jahre Planungszeit einkalkulieren, falls zusätzlich ein Stipendium angestrebt wird.

In Zusammenarbeit mit dem Career Center, für die Praktikumsplanung, und der Abteilung für Internationale Angelegenheiten informiert Sie die Barrierefrei-Beratungsstelle über die Barrierefreiheit an den Hochschulen im Ausland und beantwortet Ihre Fragen zum Auslandsaufenthalt. Setzen Sie sich gern mit uns in Verbindung.

Individuelle Beratung und Unterstützung bei der Wahl des Studienortes und bei der Planung des Auslandsaufenthaltes an einer der Partnerhochschulen der Viadrina erhalten Sie in der Abteilung für Internationale Angelegenheiten.


Weitere Hinweise und Angebote


Studierendenwohnanlagen

Studierenden der Viadrina stehen in den Wohnanlagen ‚Große Oderstraße‘ und ‚Berliner Straße‘ barrierefreie Wohnungen zur Verfügung. Ausgehend von den Bedürfnissen der Personen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen können die Appartements außerdem individuell an die jeweiligen Anforderungen angepasst werden. Für die Vermittlung der Wohnungen ist das Studentenwerk Frankfurt (Oder) zuständig. 

Abteilung Studentisches Wohnen
E-Mail | Telefon +49(0) 335 - 5650 953


Wohnungsangebote in Frankfurt (Oder)

Weitere Angebote finden Sie auf den Websites der Wohnungsbaugenossenschaft und des kommunalen Wohnungsunternehmens:


Verpflegung
Das Studentenwerk Frankfurt (Oder) bietet in der Mensa im Gräfin-Dönhoff-Gebäude (GD) ein umfangreiches Mittagsangebot mit frei wählbaren Komponenten. Diese individuelle Komponentenwahl erweist sich gerade für Menschen mit chronischen Erkrankungen, Allergien oder anderen besonderen Ernährungsformen als besonders praktikabel. Darüber hinaus sorgen Cafeterien und Bistros in den Universitätsgebäuden wie auch eine Mensa im Collegium Polonicum für das leibliche Wohl der Studierenden.

In der Mensa der Europa-Universität Viadrina haben die Gäste die Wahl zwischen vier verschiedenen Gerichten sowie zwischen Suppen, Beilagen, Salaten und Desserts. Außerdem wird mindestens eine vegetarische oder vegane Alternative angeboten. In den Universitäts-Cafeterien sind neben konventioneller Kuhmilch auch laktosefreie Milch oder pflanzliche Alternativen erhältlich. Der Speiseplan enthält zudem Informationen über Inhaltsstoffe, Konservierungsstoffe und Säuerungsmittel. Auch die enthaltenen Fleischsorten sind in allen Speisen genau gekennzeichnet. 

Die Mensa im GD, die Cafeterien sowie die Bistros sind für Personen im Rollstuhl zugänglich, da sie entweder mit einem Aufzug oder über eine Rampe erreichbar sind. In allen Gebäuden befinden sich in unmittelbarer Nähe barrierefreie Sanitäreinrichtungen und die Gänge sind (bis auf die Cafeteria im Sprachenzentrum) breit ausgebaut.

Die Mittagessen werden für Studierende vom Land Brandenburg subventioniert und bei Vorlage des Studierendenausweises an den Kassen können entsprechende Vergünstigungen genutzt werden. Das Angebot des Studentenwerks ist auch online abrufbar: Nähere Informationen zur Mensa, zu den Cafeterien, Bistros und zum wöchentlichen Speiseplan finden Sie hier.

Sportmöglichkeiten
Der Universitätssportclub Viadrina e.V. (USC) mit Fitness-Center befindet sich im Untergeschoss des Auditorium Maximum (AM) und liegt somit direkt auf dem Campus der Universität. Der Sportclub, dessen Räume ausnahmslos barrierefrei zugänglich sind, bietet ein optimales Angebot für sportliche Betätigungen unterschiedlicher Art. Es gibt u. a. einen großen Fitnessbereich, eine Sauna und verschiedene Kursangebote, wie Aerobic, Fitness, Badminton, Handball u.v.m.

Der USC ist außerdem Mitglied im Behinderten-Sportverband Brandenburg e.V. Daher haben Studierende mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen die Möglichkeit, Gesundheitssport zu betreiben (bei Vorlage eines ärztlichen Attests und einer Genehmigung der jeweiligen Krankenkasse). Lizenzierte Übungsleiter*innen führen die Reha-Sportmaßnahmen durch, die in erster Linie der Prävention dienen und gezielte sportliche Bewegungs- und Entspannungsübungen beinhalten.

Ansprechpartner:
Fitness-Center/Sportbüro
Telefon (+49) 0335 55 34 - 43 67
Öffnungszeiten:
Montag - Freitag 08.00 - 23.00 Uhr
Samstag 10.00 - 18.00 Uhr
Sonntag 13.00 - 18.00 Uhr

Der 21. Sozialerhebung zufolge leiden 11 % der rund 2,8 Millionen Studierenden unter einer oder mehreren studienrelevanten gesundheitlichen Beeinträchtigung/en. Gegenüber 2011 handelt es sich hierbei um einen Anstieg von 4 %.
(Quelle: Ergebnisse der 21. Sozialerhebung zum Thema "Gesundheitliche Beeinträchtigung und Studienerschwernis", 2017.)

Für die Viadrina bedeutet dies, dass mehr als 390 Studierende in ihrem Studium mittelschwer oder sehr schwer beeinträchtigt sind. Barrierefreiheit ist daher ein wesentlicher Bestandteil ihres und unseres universitären Alltags. Studierende mit studienbeeinträchtigenden, gesundheitlichen Erkrankungen unterbrechen häufiger und länger ihr Studium und wechseln öfter den Studiengang bzw. die Hochschule als Studierende ohne Beeinträchtigungen. Für diese Gruppe besteht also ein deutlich erhöhter Beratungs- und Unterstützungsbedarf.

Die grundlegende Änderung des deutschen Hochschulsystems im Zuge des Bologna-Prozesses bietet Studierenden mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen einerseits Chancen auf eine stärkere Teilhabe am universitären Leben - andererseits bergen sich darin aber auch Risiken der Benachteiligung:

An den Hochschulstandorten finden sich nach wie vor vielfältige Barrieren, die u. a. die Zugänglichkeit von Gebäuden, die Wohnmöglichkeiten, die Didaktik, die Hilfsmittelversorgung, die Mobilität oder den Zugang zu Informationen betreffen. Neue Barrieren entstehen durch die restriktiveren zeitlichen und formalen Vorgaben der gestuften Studiengänge und durch neue Zulassungsverfahren für Bachelor- und Masterstudiengänge. Probleme bereitet darüber hinaus die Finanzierung des beeinträchtigungsbedingten Mehrbedarfs, einschließlich der Finanzierung von Praktika. Die Zuständigkeit unterschiedlicher Kostenträger für diese Gruppe erschwert die Organisation der Studienfinanzierung und damit den Studieneinstieg zusätzlich. Zudem sind die Hochschulakteure nicht ausreichend für die Belange der Studierenden mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen sensibilisiert.

(S. dazu Bündnis barrierefreies Studium. 2010. Auf dem Weg zu einer "Hochschule für Alle" - Bausteine für die Herstellung chancengleicher Teilhabe von Menschen mit Behinderung an der Hochschulbildung. Ein Diskussionsbeitrag.)


Die Universitäten – auch die Viadrina – erkennen zunehmend, dass sie nicht mehr vom Leitbild der „gewöhnlichen“ Studierenden ausgehen können, sondern alle Studierenden als Individuen mit besonderen Fähigkeiten und Stärken, aber auch eigenen Bedürfnissen akzeptieren müssen. Dazu gehört, dass stärker als bisher Maßnahmen ergriffen werden müssen, um ein inklusives Hochschulsystem zu schaffen und die Chancengleichheit für bestimmte Gruppen sicherzustellen. Dabei stehen insbesondere Gender, Migrations- bzw. kultureller Hintergrund, Gesundheitszustand bzw. Beeinträchtigung, Alter, sexuelle Identität und sozialer Status (hier insbesondere die Herkunft aus Nichtakademiker*innen-Familien) im Fokus.

Bezogen auf Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen bedeutet dies, dass sie als Studierende, Wissenschaftler*innen und Mitarbeiter*innen selbstverständlich zur Universität gehören. Die Hochschule als Ganzes, aber auch jeder einzelne Studiengang, jede Lehrveranstaltung und jede Prüfung sollten so gestaltet sein, dass möglichst viele Menschen daran teilhaben können, ohne dass spezielle Sondermaßnahmen erforderlich werden.

Da jedoch nie alle Bedarfe vorhergesehen werden können, werden die beeinträchtigenden Nachteile durch individuelle Vorkehrungen so weit wie möglich ausgeglichen - auch an der Europa-Universität Viadrina. Die Universität strebt nach einer gleichberechtigten Teilhabe all ihrer Mitglieder am universitären Leben und bekennt sich zur Aufgabe, einen kritischen Blick auf die Barrieren im Zugang zum und im Studium zu werfen sowie diese zu beseitigen.


Laut Art. 3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland darf niemand aufgrund ihrer*seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung benachteiligt werden (Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG).


Dem Hochschulrahmengesetz zufolge sind alle Hochschulen dazu angehalten, die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Beeinträchtigungen zu berücksichtigen.

„Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit; sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern. Sie tragen dafür Sorge, dass behinderte Studierende in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können.“ (§ 2 Absatz 4 Satz 1 und 2 HRG) (Stand: Dezember 2018)

Nach § 3 Abs. 4 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes sind Hochschulen verpflichtet, in allen Bereichen die erforderlichen Maßnahmen zur Integration behinderter Hochschulangehöriger zu treffen und Maßnahmen zu ergreifen, die einen Nachteilsausgleich im Studium und bei den Prüfungen gewährleisten.

In § 22 Abs. 1 S. 4 BbgHG sind die Nachteilsausgleiche in Prüfungen festgelegt:

„Ein Nachteilsausgleich für Studierende mit nachgewiesenen körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen und Behinderungen zur Anerkennung gleichwertiger Leistungen in anderer Form oder verlängerter Zeit ist vorzusehen.“ (Stand: Dezember 2018)

Des Weiteren werden in § 69 S. 1 und 2 BbgHG die Aufgaben der*des Beauftragten für die Belange von Hochschulmitgliedern mit Behinderungen festgelegt:

„Die oder der Beauftragte für die Belange von Hochschulmitgliedern mit Behinderungen wirkt bei der Organisation der Studienbedingungen nach den Bedürfnissen behinderter Mitglieder mit. Sie oder er hat das Recht auf notwendige und sachdienliche Information sowie Teilnahme-, Antrags- und Rederecht in allen Gremien der Hochschule in Angelegenheiten, welche die Belange der Behinderten berühren.“ (Stand: Dezember 2018)


Das deutsche Sozialgesetzbuch definiert Menschen mit Behinderungen folgendermaßen: 

„Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können.“  (§ 2 Absatz 1 SGB IX) (Stand: Dezember 2018)

In der UN-Behindertenrechtskonvention wird die Gruppe der Menschen mit Behinderungen wie folgt definiert:

„Zu den Menschen mit Behinderungen zählen Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können.“ (Art. 1 UN-BRK) (Stand: Dezember 2018)

Die Bundesrepublik Deutschland gehörte zu den Erstunterzeichnern der UN-Behindertenrechtskonvention, die am 26. März 2009 für Deutschland in Kraft trat. Bund und Länder haben sich damit verpflichtet (Art. 4 Abs. 1 UN-BRK),

  • die Menschenrechte von Menschen mit Behinderungen sicherzustellen
  • Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen zu verhindern
  • geeignete Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstige Maßnahmen zu treffen, damit die Vorgaben dieser Konvention realisiert werden. (Stand: Dezember 2018)

Beratungsangebote an der Europa-Universität Viadrina

Die Beratungsstelle für Studierende mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist an die Zentrale Studienberatung angegliedert.

Die Psychologische Beratungsstelle der Viadrina ist ein offenes Angebot für Studierende, die sich in einer schwierigen oder belastenden Situation im Verlauf ihres Studiums befinden. Es ist ein vertrauliches und kostenfreies Gesprächsangebot und dient der lösungsorientierten Beratung und dem verbesserten Selbstmanagement.

Das Zulassungsamt und das Immatrikulationsamt unterstützen Studierende im Bewerbungsverfahren zum Studium, u. a. bei der Antragstellung zum Härtefall und zum Nachteilsausgleich.

Die Familienbeauftragte berät Studierende und Beschäftigte mit Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen zu allen Fragen rund um die Vereinbarkeit von Studium, Beruf und Familie. Für ein persönliches Beratungsgespräch vereinbaren Sie bitte vorab einen Termin.

Das Studentenwerk Frankfurt (Oder) hält verschiedene Unterstützungsangebote für Sie bereit. Hier erhalten Sie Auskunft und  Hilfestellungen bei sozialen oder finanziellen Problemen.


Beratungsangebote in Frankfurt (Oder) und in Brandenburg

Interessegemeinschaften und Selbsthilfegruppen

Bundesverbände


Bundesarbeitsgemeinschaften


„Behinderung“ - Definitionen und Herausforderungen

Der Begriff ‚Behinderung‘ fungiert auch im Hochschulbereich maßgeblich für den Anspruch auf einen individuellen Nachteilausgleich. Laut Hochschulrahmengesetz sind die Hochschulen verpflichtet, die besonderen Bedürfnisse durch Behinderung beeinträchtigter Menschen zu berücksichtigen.

Folgender Behinderungsbegriff bildet die Grundlage für weitere Gesetze und Verordnungen:

„Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.“ (Sozialgesetzbuch IX § 2 Abs. 1) (Stand: März 2018)

Alle Studierenden, deren besondere Bedingungen sich in dieser Bestimmung wiederfinden, haben einen gesetzlichen Anspruch auf Nachteilsausgleiche. Diese einheitliche Definition unterscheidet nicht zwischen sichtbarer und nicht sichtbarer Behinderung und schließt folglich chronische wie auch seelische Erkrankungen ein. Darin werden nicht nur körperliche Beeinträchtigungen (u. a. motorische oder Sinnesbeeinträchtigungen), sondern auch chronische Krankheiten (u. a. Allergienen, Legasthenie oder Dyskalkulie, Suchterkrankungen, Magen-Darm-Erkrankungen) und psychische oder seelische Erkrankungen (u. a. Depression, Angststörungen, Schizophrenie) einbezogen.


„Behinderung“ - ein umstrittener Begriff

 Kategorien, wie ‚Behinderung‘, ‚behinderter Mensch‘ oder ‚Mensch mit Behinderung‘, bergen vielschichtige Probleme in sich. Waldschmidt & Schneider (2007: 9–15) haben folgende Elemente dazu herausgearbeitet:

  • Der Begriff ‚Behinderung‘ kann als äußerst diskriminierend und abwertend verstanden werden und ist negativ konnotiert. Die Verwendung von Ausdrücken, wie ‚behindert‘ oder ‚Behinderte*r‘, wirkt u. a. stigmatisierend. Wer also „behindert ist“, wird damit immer zugleich abgewertet.
  • Die Abgrenzungskategorie ‚Behinderung‘ wird in der Gegenwartsgesellschaft gebraucht, um die kulturell vorgegebene Vorstellungen von Körperlichkeit, Subjektivität und Funktionsfähigkeit aufrechtzuerhalten, damit demgegenüber eine sogenannte ‚Normalität’ entstehen kann. Menschen, die als ‚behindert‘ angesehen werden, erhalten die Zuschreibung eines Ausnahmestatus.
  • Auch werden Menschen mit sichtbaren und nicht sichtbaren Behinderungen häufig in eine Kategorie unter der Bezeichnung ‚Behinderte‘ subsummiert. Auf diese Weise werden individuelle Unterschiede ausgeblendet, wohingegen es sich hierbei selbstverständlich nicht um eine homogene Gruppe handelt. Ob mit oder ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen – Menschen unterscheiden sich in diversen Merkmalen voneinander, u. a. hinsichtlich ihrer körperlichen Fähigkeiten, der Geschlechtsidentität, des Alters, des ethnischen Hintergrunds, der sexuellen Orientierung etc. Schließlich ist das, was sie miteinander gemeinsam haben, eher die Erfahrung der Diskriminierung und Stigmatisierung von behinderten Menschen als ihre Erfahrung der Behinderung an sich.
  • ‚Behinderung‘ wird in der befürworteten Version vielmehr als das Merkmal eines Menschen verstanden, das maßgeblich seinen Alltag (mit-)bestimmt, mithin sein Werden und Handeln, seine Selbstwahrnehmung, seine Identität, schlicht seine ganze Persönlichkeit.

Trotz der Belastungen, Negativismen und Verengungen, die der Begriff ‚Behinderung‘ transportiert und trotz der mit ihm verbundenen praktisch gesellschaftlichen Folgen wird er weitgehend beibehalten – dies nicht nur deshalb, weil sich andere Begriffe als ungeeignet erwiesen haben, sondern vor allem mit dem Ziel, ihm einen geänderten Sinn zuzuweisen. Mit Blick darauf handelt es sich um einen politischen Begriff, der die Existenz und die politischen wie auch gesellschaftlichen Anliegen einer sozial erstellten Minderheit sichtbar machen soll, der Kritik ermöglicht und zur Veränderung beiträgt.

Es ist unmöglich, alle Behinderungen und Erkrankungen aufzulisten, denn eine solche Auflistung kann sich als sehr problematisch erweisen. Einerseits sind die Beeinträchtigungen durchaus vielfältig, andererseits kann eine Kategorisierung der Komplexität der verschiedenen Krankheitsbilder nicht Rechnung tragen. Wir gehen davon aus, dass die Betroffenen selbst die besten Spezialist*innen für ihre gesundheitliche und gesellschaftliche Situation sind, da jede Beeinträchtigung individuell erlebt wird. Unser Ziel besteht darin, ihre Selbstbestimmung zu fördern und zur Enthinderung beizutragen. Die Wünsche und Entscheidungen der betroffenen Studierenden bestimmen daher die Art und Umfang der Unterstützung.

(s. dazu u. a. Waldschmidt, Anne/Werner Schneider, (Hrsg.). 2007. Disability Studies, Kultursoziologie und Soziologie der Behinderung. Erkundungen in einem neuen Forschungsfeld. Bielefeld: Transcript.)