Sozialgeld für die Kinder von Studierenden
Studierende sind, bis auf Ausnahmen, von Leistungen nach SGB II ausgeschlossen. Das gilt jedoch nicht für ihre Familienangehörigen. Somit können studierende Eltern für ihr Kind Sozialgeld beantragen, wenn dessen Einkünfte (Kindergeld, Unterhaltsanspruch, Kinderzuschlag) den Bedarf (Regelsatz und anteilige Unterkunftskosten) nicht übersteigen.
Kinder bis zur Vollendung des 6.Lebensjahre haben einen Anspruch auf 213 Euro monatlich, ab Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres auf 242 Euro und ab 15 Jahren bis zur Vollendung des 18.Lebensjahres einen Anspruch auf 275 Euro. Hinzu kommen die anteiligen Kosten für Unterkunft und Heizung.
Ein Antrag auf Sozialgeld wird beim Jobcenter des jeweiligen Wohnortes gestellt.
Kinder bis zur Vollendung des 6.Lebensjahre haben einen Anspruch auf 213 Euro monatlich, ab Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres auf 242 Euro und ab 15 Jahren bis zur Vollendung des 18.Lebensjahres einen Anspruch auf 275 Euro. Hinzu kommen die anteiligen Kosten für Unterkunft und Heizung.
Ein Antrag auf Sozialgeld wird beim Jobcenter des jeweiligen Wohnortes gestellt.