Mehrbedarf für Schwangere und Alleinerziehende
Mehrbedarf für Schwangere und für Alleinerziehende (§ 21 Abs. 2 SGB II)
Anders als das reguläre Arbeitslosengeld II steht schwangeren oder alleinerziehenden Studierenden ein Mehrbedarf auch ohne Beurlaubung zu, weil dieser Bedarf nicht in direktem Zusammenhang mit dem Studium steht. Voraussetzung ist auch hier die Bedürftigkeit der Studierenden, d.h. ihr Einkommen darf nicht oder nur geringfügig über dem Regelsatz nach SGB II liegen und die Vermögensgrenze darf nicht überschritten werden.
- Schwangere: Der Mehrbedarf beträgt 17% des Regelsatzes. Er wird ab der 12. Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Geburtsmonats bezahlt.
- Alleinerziehende: Ab der Geburt des ersten Kindes gibt es für Alleinerziehende einen Mehrbedarfszuschlag von 36% des Regelsatzes. Dieser wird gewährt, solange Sie ein Kind unter 7 Jahren oder zwei bzw. drei Kinder unter 16 Jahren haben.
Einen Antrag können Sie beim zuständigen Jobcenter stellen. Für den Mehrbedarf ist es notwendig, einen kompletten Antrag auf ALG II zu stellen. Nicht beurlaubten Studierenden empfehlen wir, dem Antrag ein gesondertes Schreiben beizulegen, in dem ausdrücklich der Mehrbedarf bzw. die einmalige Leistung beantragt wird. Sobald Studierende den Mehrbedarf erhalten, wird auch der Krankenkassenbeitrag vom Arbeitsamt übernommen.
Studierende aus Nicht-EU Ländern mit einer Aufenthaltsgenehmigung zu Studienzwecken haben keinen Anspruch auf Mehrbedarf.