Leitfaden
Wahlen zum Senat und zu den Fakultätsräten
studentische Gremien siehe www.asta-viadrina.de/wahlen
Aktuelle Termine finden Sie hier
im Foyer des Gräfin-Dönhoff-Gebäudes
- Die Wahl findet als Urnenwahl statt.
- Bitte bringen Sie zur Wahl mit:
- Studierende: den Studierendenausweis bzw. eine aktuelle Immatrikulationsbescheinigung oder einen amtlichen Lichtbildausweis
- Beschäftigte: Mitarbeiter/innenausweis oder einen amtlichen Lichtbildausweis
- Es dürfen maximal so viele Stimmen abgegeben werden, wie Sitze im jeweiligen Wahlkreis zu vergeben sind:
- Studierende und wissenschaftliche Mitarbeiter/innen: 4
- nichtwissenschaftliche Mitarbeiter/innen: 2
- Professor/innen im Senat: 3
- Professor/innen im Fakultätsrat: 7
Stimmenhäufung ist dabei unzulässig, d.h. pro Bewerber/in kann nicht mehr als eine Stimme vergeben werden.
Aktiv wahlberechtigt sind alle Hochschulmitglieder und Hochschulangehörigen, also alle Personen, die an der Europa-Universität Viadrina haupt- oder nebenberuflich tätig sind, einen Lehrauftrag inne haben oder als Studierende eingeschrieben sind. Zur Zuordnung des Wahlrechts bei Personen, die gleichzeitig verschiedenen Statusgruppen oder verschiedenen Fakultäten oder Einrichtungen angehören, siehe folgende Übersicht.
Eine Stimmabgabe ist nur möglich, wenn Sie in den WählerInnenlisten geführt werden. Die WählerInnenlisten liegen während der Auslagefrist im Präsidialbüro, HG 107 zu den üblichen Bürozeiten aus. Einwendungen gegen die WählerInnenlisten können gegenüber der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter erhoben werden.
Die Kandidatinnen und Kandidaten werden rechtzeitig vor der Wahl in einer Wahlzeitung vorgestellt, siehe ViadrINFO.
Die Briefwahl ist in § 18 WO geregelt.
Die aktuelle Frist zur Beantragung der Briefwahl können Sie der Wahlbekanntmachung entnehmen. Der Antrag ist bei der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter einzureichen.
Bei der Briefwahl hat die Wählerin oder der Wähler den Wahlbrief so zu übersenden, dass dieser spätestens bis zum Ende der Wahlzeit bei der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter eingeht. (Vgl. § 20 Landeswahlgesetz)