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Familienbüro der Viadrina

Bafög für Studierende mit Kindern

Kinderbetreuungszuschlag
Studierende, die mit mind. einem eigenen Kind, das das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in einem Haushalt leben, bekommen monatlich einen Kinderbetreuungszuschlag von 113 Euro für das erste und 85 Euro für jedes weitere Kind. Der Zuschlag kann nur einem Elternteil gewährt werden. Sind beide Elternteile Bafög berechtigt, bestimmen die Eltern, wer den Zuschlag erhält. Der Kinderbetreuungszuschlag ist ein Zuschuss, der nicht zurückgezahlt werden muss. Er muss beim Bafögamt nach der Geburt des Kindes extra beantragt werden, wird aber auch rückwirkend gezahlt.

Überschreiten der Förderungshöchstdauer
Wird das Studium wegen Schwangerschaft oder Krankheit unterbrochen, wird das Bafög 3 Monate lang weiter gezahlt. Der Monat, in den der Beginn der Unterbrechung fällt, wird nicht mitgerechnet. Allerdings gilt diese Regelung nur bis zum Ende des 3. Monats. Danach muss eine Verlängerung beantragt werden.
Wenn sich das Studium wegen Schwangerschaft, Geburt oder Erziehung eines Kindes bis zu 10 Jahren verzögert, kann die Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus verlängert werden. Nach §15 BAföG können weitere Semester über die Regelstudienzeit hinaus gefördert werden. Schwangerschaft und / oder die Erziehung des Kindes müssen ursächlich für die Verlängerung sein. Als angemessen gelten:

  • für die Schwangerschaft: 1 Semester
  • für die Betreuung eines Kindes bis zum 5. Lebensjahr: 1 Semester pro Lebensjahr
  • für die Betreuung eines Kindes im 6. und 7. Lebensjahr: 1 Semester
  • für die Betreuung eines Kindes vom 8.-10.Lebensjahr: 1 Semester


Die Verlängerungszeiten für Kindererziehung können auf beide studierende Elternteile verteilt werden. Diese müssen dem Bafögamt gegenüber erklären, wie die Kindererziehung aufgeteilt ist. Auch wenn Sie mehrere Kinder gleichzeitig betreut haben, darf die Verlängerung insgesamt ein Semester für die jeweiligen Zeiträume nicht überschreiten. Wenn Ihr Kind allerdings schwer erkrankt ist und über längere Zeit Ihrer Pflege bedarf, können Sie eine weitere Verlängerungen der Förderungshöchstdauer beantragen. Das verlängerte Bafög wird als Zuschuss gezahlt und muss nicht zurück gezahlt werden. Um die Verlängerung beim Bafögamt zu beantragen, müssen die Geburtsurkunde des Kindes und eine Begründung der Verzögerung des Studiums aufgrund von Schwangerschaft, Geburt und/oder Erziehung eines Kindes beim Bafögamt eingereicht werden.

Freibetrag
Verfügt der/die Studierende über eigenes Einkommen, erhöht sich mit Kindern der Freibetrag, den man ohne Bafögkürzung verdienen kann. Studierende mit eigenem Einkommen können für sich einen Freibetrag von 255 Euro (ab WS 16/17 290 Euro) und pro Kind 485 Euro (ab WS 16/17 520 Euro) monatlich geltend machen. Verheiratete bekommen einen weiteren Freibetrag von 535 Euro (ab WS 16/17 570 Euro) für den/die EhepartnerIn.

Altersgrenze
Normalerweise erhalten Studierende, die ihr Studium mit 30 Jahren und älter beginnen, kein Bafög. Diese Altersgrenze gilt jedoch nicht, wenn die/die Studierende wegen der Erziehung eines Kindes unter 10 Jahren gehindert war, die Ausbildung rechtzeitig anzufangen. In diesem Fall können Studierende auch nach Überschreiten der Altersgrenze noch Bafög erhalten, wenn sie sich überwiegend um das Kind gekümmert, d.h. dass sie max. halbtags gearbeitet haben. Alleinerziehende dürfen auch voll erwerbstätig gewesen sein.

Rückzahlung
Wer nach Beginn der Rückzahlungspflicht des Staatsdarlehens wenig verdient, braucht keine Rückzahlungen zu leisten, wenn dies beim Bundesverwaltungsamt beantragt wird. Wenn ihr bereinigtes Monatseinkommen die nachfolgenden Freibeträge nicht übersteigt, können Sie eine Freistellung beantragen. Kindergeld wird nicht als Einkommen angerechnet.
Seit 1.10.2008 gelten folgende Freibeträge:

  • für den/die Darlehensnehmer/in: 1070 Euro
  • für Ehegatten: 535 Euro (gilt nicht, wenn sich der Gatte/die Gattin in einer nach BaföG förderungsfähigen Ausbildung befindet)
  • für jedes Kind: 485 Euro

Merkblatt zur Förderung nach Bafög in Fällen von Kindererziehung und Schwangerschaft
Erhöhung der Bafög Sätze ab WS 16/17