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Beauftragte/-r für Ausländerfragen

Rechte und Pflichten des Ausländerbeauftragten

UB_11-2008_7753 ©Heide Fest

Der dritte Senat der Europa-Universität Viadrina hat am 14.1.1998 einen Beauftragten für Ausländerfragen für die Dauer von zwei Jahren bestellt. Das Amt ist nunmehr in § 21 der Grundordnung der Universität vom 20.10.1999 verankert. Dort heißt es:

(1) Die Europa-Universität kann einen Beauftragten für Ausländerfragen bestellen, der vom Präsidenten für die Dauer von zwei Jahren berufen wird. Der Beauftragte für Ausländerfragen ist - unbeschadet anderweitiger landesrechtlicher Regelungen - für diese Tätigkeit von sonstigen Aufgaben in angemessenem Umfang freizustellen. Er erstellt jährlich einen Bericht.

(2) Der Beauftragte für Ausländerfragen wirkt auf ein gleichberechtigtes und gedeihliches Zusammenleben und Zusammenwirken der in- und ausländischen Mitglieder und Angehörigen der Europa-Universität hin. Er nimmt die Belange von Ausländern wahr, indem er insbesondere ihrer Benachteiligung entgegenwirkt, für die Beachtung ihrer besonderen Lage eintritt und die gegenseitige Verständigung von Menschen unterschiedlicher Herkunft fördert.

(3) Der Beauftragte für Ausländerfragen hat das Recht auf notwendige und sachdienliche Information. Er kann gegenüber der Europa-Universität in allen Angelegenheiten Stellung nehmen, die die Belange von ausländischen Mitgliedern und Angehörigen der Europa-Universität berühren, und hat in allen Gremien der Europa-Universität zu Ausländerfragen Rede- und Antragsrecht.