Beauftragte/-r für Ausländerfragen
Ausländerrechtliche Informationen
Aktuelle Dokumente der Ausländerbehörde Frankfurt (Oder)
Allgemeine aufenthaltsrechtliche Bestimmungen
In erster Linie gilt das deutsche Zuwanderungsgesetz. Sein Hauptbestandteil ist das Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Es wird ausgefüllt durch die Aufenthaltsverordnung (AufenthV). Die Einzelheiten sind in den vorläufigen Anwendungshinweisen des Bundesministerium des Innern geregelt. Entsprechende Anwendungshinweise bestehen auch in Berlin (Vorläufige Anwendungshinweise der Ausländerbehörde Berlin). Für Studierende sind insbesondere die Nr. A 16 ff. dieser Verwaltungsvorschrift maßgeblich.
EU-Angehörige
Studierende mit der Staatsangehörigkeit eines EU-Landes und des EWiR benötigen kein Visum; auch die Aufenthaltserlaubnis-EU brauchen sie nicht. Sie sind nicht erwerbstätige Freizügigkeitsberechtigte im Sinne des § 4 Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU). Sie müssen sich lediglich bei der Meldebehörde innerhalb von zwei Wochen anmelden und erhalten eine EU-Aufenthaltsbescheinigung der Ausländerbehörde Frankfurt (Oder). Erläuterungen finden sich in Nr. B 4 ff. der vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministerium des Innern
Sicherung des Lebensunterhalts
Für die Erteilung bzw. die Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung müssen ausländische Studierende aus Nicht-EU-Staaten nachweisen, dass sie über ausreichende Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts verfügen (§ 2 Abs. 3 AufenthG). Grundsätzlich stehen solche Mittel dann zur Verfügung, wenn sie dem BAföG-Regelförderungssatz entsprechen (Nr. A 16.08 Anwendungshinweise).
Angehörige der EU-Mitgliedstaaten geben eine Erklärung ab.
Siehe auch:
Arbeitserlaubnis für Studierende
Grundsätzlich darf jeder Studierende ohne Arbeitsgenehmigung 90 Tage bzw. bis zu 180 halbe Tage im Jahr arbeiten (§ 16 Abs. 3 AufenthG). Tage mit einer Arbeitszeit von bis zu vier Stunden werden als halbe Tage gezählt. Auch studentische Nebentätigkeiten sind erlaubt. Dies gilt auch, wie von der Arbeitsagentur Frankfurt (Oder) bestätigt, für Studierende aus den EU-Beitrittsländern (z.B. Polen) mit ausländischen Wohnsitz (insbes. in Slubice, Polen).
Siehe auch:
Arbeit über diesen Zeitraum hinaus muss die Agentur für Arbeit erlauben. Die maßgebliche Vorschrift finden sich in der Beschäftigungsverfahrensverordnung (BeschVerfV) sowie für Angehörige der neuen EU-Staaten in § 284 Sozialgesetzbuch III (SGB III). Durch Erwerbsarbeit darf das Erreichen des eigentlichen Aufenthaltszwecks, nämlich das erfolgreiche Studium, nicht gefährdet werden.
Zu beachten ist, dass die erforderliche Prüfung des Arbeitsmarktes bis zu vier Wochen in Anspruch nehmen kann.
Siehe auch:
- Informationen zu den rechtlichen Rahmenbedingungen für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit von ausländischen Studierenden und Wissenschaftlern
- DAAD Information on the Statutory Frameworks applicable to the Pursuit of Gainful Employment by Foreign Students, Academics and Researchers
Arbeitsaufnahme durch Absolventen
1. Nach erfolgreichem Studienabschluss kann die Aufenthaltsgenehmigung bis zu einem Jahr zur Suche nach einem dem Abschluss angemessenen Arbeitsplatz verlängert werden, sofern die Besetzung dieses Arbeitsplatzes mit Ausländern möglich ist (§ 16 Abs. 4 AufenthG). Die Ausländerbehörde erteilt die Arbeitsgenehmigung zusammen mit der Aufenthaltserlaubnis, sofern die Arbeitsverwaltung (Arbeitsagentur) zugestimmt hat (Einzelheiten in Nr. A 16.4 der Anwendungshinweise). Die Zustimmung erfolgt in einem internen Verfahren. Eine Verordnung regelt das Verfahren und die Zulassung von im Inland lebenden Ausländern (Beschäftigungsverfahrensverordnung) und die Zulassung von neu einreisenden Ausländern (Beschäftigungsverordnung) zur Ausübung einer Beschäftigung.
Voraussetzung ist, dass der Lebensunterhalt während dieses Jahres der Arbeitsplatzsuche gesichert ist. Hierfür kann bei der Ausländerbehörde die Erlaubnis für eine beliebige Beschäftigung beantragt werden. Die Ausländerbehörde erteilt die Erlaubnis bei Zustimmung der Agentur für Arbeit. Die Ausländerbehörde kann auch eine freiberufliche Tätigkeit erlauben.
Hat der Absolvent einen dem Studienabschluss angemessenen Arbeitsplatz gefunden, so kann er bei der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung beantragen. Liegen die sonstigen Voraussetzungen vor, so wird eine Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung erteilt, wenn die Agentur für Arbeit die erforderliche Zustimmung erteilt.
Nunmehr ist während der Jahresfrist zur Arbeitssuche eine (auch nicht qualifizierte) Beschäftigung, die insgesamt 90 Tage oder 180 halbe Tage im Jahr nicht überschreitet, ohne weiteres erlaubt. Es gilt nämlich § 16 III AufenthG entsprechend (§ 16 IV 2 AufenthG).
Für ausländische Absolventen deutscher Hochschulen ist außerdem, unabhängig von der Fachrichtung des Studiums, für die Aufnahme einer ihrer Ausbildung entsprechenden Beschäftigung der Vermittlungsvorrang deutscher (und ihnen rechtlich gleichgestellter ausländischer) Arbeitssuchender (sog. Arbeitsmarktprüfung) beseitigt worden. Das folgt aus der "Verordnung über den Zugang ausländischer Hochschulabsolventen zum Arbeitsmarkt (Hochschulabsolventen-Zugangsverordnung -HSchulAbsZugV)" vom 9.10.2007 (BGBl 2007 I 2337). Danach ist nämlich § 39 II Nr. 1 S. 1 Beschäftigungsverordnung (BeschV), der diese Prüfung regelte, bei der Zustimmung nach § 27 Nr. 3 BeschV nicht mehr anzuwenden.
2. Staatsangehörige aus EU-Mitgliedstaaten benötigen grundsätzlich keine Arbeitserlaubnis, sondern nur eine Bescheinigung über ihr Freizügigkeitsrecht.
3. Staatsangehörigen der EU-Beitrittsstaaten Estland, Lettland, Litauen, Polen, der Slowakei, Slowenien, Ungarn oder Tschechien wird nach dem Studium eine Freizügigkeitsbescheinigung ausgestellt, wenn sie über eine Arbeitserlaubnis-EU verfügen oder einen sonstigen Freizügigkeitstatbestand erfüllen. Die Arbeitsgenehmigung-EU für Staatsangehörige der neuen EU-Mitgliedstaaten ist gesondert geregelt (§ 284 SGB III) und wird von der Bundesagentur für Arbeit ausgestellt.
Siehe dazu die Durchführungsanweisungen zum Arbeitsgenehmigungsrecht der Bundesagentur für Arbeit.