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Beauftragte/-r für Ausländerfragen

Ausländerrechtliche Informationen

Aktuelle Dokumente der Ausländerbehörde Frankfurt (Oder)

Deutsch English
Antrag auf Erteilung Verlängerung Aufenthaltstitel
Application for issue or extension of a residence title in the form of a Visa Residence permit
Antrag Auflagenänderung Application for a change of conditions
Antrag Reiseausweis Application for travel permit for foreigners
Datenerfassungsblatt Verpflichtungserklaerung Data collection sheet for the issue of a declaration of obligation pursuant to §§ 66 ff of the Residence Act
Erklärung Ehe-Lebenspartnerschaft Declaration: Legal basis §§ 28, 30 Residence Act
Merkblatt Aufenthaltserlaubnis Erteilung Verlängerung Residence permit (issued for the first time)
Merkblatt Auflagenänderung Change in conditions on a residence permit, temporary residence permit or suspension of deportation
Merkblatt Ehegattennachzug Frankfurt (Oder) immigration office information sheet on the recognition of marriages entered into abroad
Merkblatt Niederlassungserlaubnis DA-EG Settlement permit or EC long-term residence permit
MERKBLATT Sicherung Lebensunterhalt INFORMATION SHEET for the verification of adequate means of financial support for foreign students at Viadrina European University Frankfurt (Oder)
Unterlagen Erteilung Aufenthaltserlaubnis Issue of residence permit
Unterlagen Verlaengerung Aufenthaltserlaubnis Extension of residence permit
Wichtige Informationen auslaendische Studenten aus Staaten die nicht zur EU gehoeren Important information for foreign students from non-European states
Wichtige Informationen für EU-Staatsangehörige Important information for foreign nationals from member states of the EU and members of their families

Allgemeine aufenthaltsrechtliche Bestimmungen

In erster Linie gilt das deutsche Zuwanderungsgesetz. Sein Hauptbestandteil ist das Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Es wird ausgefüllt durch die Aufenthaltsverordnung (AufenthV). Die Einzelheiten sind in den vorläufigen Anwendungshinweisen des Bundesministerium des Innern geregelt. Entsprechende Anwendungshinweise bestehen auch in Berlin (Vorläufige Anwendungshinweise der Ausländerbehörde Berlin). Für Studierende sind insbesondere die Nr. A 16 ff. dieser Verwaltungsvorschrift maßgeblich.

EU-Angehörige

Studierende mit der Staatsangehörigkeit eines EU-Landes und des EWiR benötigen kein Visum; auch die Aufenthaltserlaubnis-EU brauchen sie nicht. Sie sind nicht erwerbstätige Freizügigkeitsberechtigte im Sinne des § 4 Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU). Sie müssen sich lediglich bei der Meldebehörde innerhalb von zwei Wochen anmelden und erhalten eine EU-Aufenthaltsbescheinigung der Ausländerbehörde Frankfurt (Oder). Erläuterungen finden sich in Nr. B 4 ff. der vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministerium des Innern

Sicherung des Lebensunterhalts

Für die Erteilung bzw. die Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung müssen ausländische Studierende aus Nicht-EU-Staaten nachweisen, dass sie über ausreichende Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts verfügen (§ 2 Abs. 3 AufenthG). Grundsätzlich stehen solche Mittel dann zur Verfügung, wenn sie dem BAföG-Regelförderungssatz entsprechen (Nr. A 16.08 Anwendungshinweise).

Angehörige der EU-Mitgliedstaaten geben eine Erklärung ab.

Siehe auch:

Arbeitserlaubnis für Studierende

Grundsätzlich darf jeder Studierende ohne Arbeitsgenehmigung 90 Tage bzw. bis zu 180 halbe Tage im Jahr arbeiten (§ 16 Abs. 3 AufenthG). Tage mit einer Arbeitszeit von bis zu vier Stunden werden als halbe Tage gezählt. Auch studentische Nebentätigkeiten sind erlaubt. Dies gilt auch, wie von der Arbeitsagentur Frankfurt (Oder) bestätigt, für Studierende aus den EU-Beitrittsländern (z.B. Polen) mit ausländischen Wohnsitz (insbes. in Slubice, Polen).

Siehe auch:

Arbeit über diesen Zeitraum hinaus muss die Agentur für Arbeit erlauben. Die maßgebliche Vorschrift finden sich in der Beschäftigungsverfahrensverordnung (BeschVerfV) sowie für Angehörige der neuen EU-Staaten in § 284 Sozialgesetzbuch III (SGB III). Durch Erwerbsarbeit darf das Erreichen des eigentlichen Aufenthaltszwecks, nämlich das erfolgreiche Studium, nicht gefährdet werden.
Zu beachten ist, dass die erforderliche Prüfung des Arbeitsmarktes bis zu vier Wochen in Anspruch nehmen kann.

Siehe auch:

Arbeitsaufnahme durch Absolventen

1. Nach erfolgreichem Studienabschluss kann die Aufenthaltsgenehmigung bis zu einem Jahr zur Suche nach einem dem Abschluss angemessenen Arbeitsplatz verlängert werden, sofern die Besetzung dieses Arbeitsplatzes mit Ausländern möglich ist (§ 16 Abs. 4 AufenthG). Die Ausländerbehörde erteilt die Arbeitsgenehmigung zusammen mit der Aufenthaltserlaubnis, sofern die Arbeitsverwaltung (Arbeitsagentur) zugestimmt hat (Einzelheiten in Nr. A 16.4 der Anwendungshinweise). Die Zustimmung erfolgt in einem internen Verfahren. Eine Verordnung regelt das Verfahren und die Zulassung von im Inland lebenden Ausländern (Beschäftigungsverfahrensverordnung) und die Zulassung von neu einreisenden Ausländern (Beschäftigungsverordnung) zur Ausübung einer Beschäftigung.

Voraussetzung ist, dass der Lebensunterhalt während dieses Jahres der Arbeitsplatzsuche gesichert ist. Hierfür kann bei der Ausländerbehörde die Erlaubnis für eine beliebige Beschäftigung beantragt werden. Die Ausländerbehörde erteilt die Erlaubnis bei Zustimmung der Agentur für Arbeit. Die Ausländerbehörde kann auch eine freiberufliche Tätigkeit erlauben.

Hat der Absolvent einen dem Studienabschluss angemessenen Arbeitsplatz gefunden, so kann er bei der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung beantragen. Liegen die sonstigen Voraussetzungen vor, so wird eine Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung erteilt, wenn die Agentur für Arbeit die erforderliche Zustimmung erteilt.

Nunmehr ist während der Jahresfrist zur Arbeitssuche eine (auch nicht qualifizierte) Beschäftigung, die insgesamt 90 Tage oder 180 halbe Tage im Jahr nicht überschreitet, ohne weiteres erlaubt. Es gilt nämlich § 16 III AufenthG entsprechend (§ 16 IV 2 AufenthG).

Für ausländische Absolventen deutscher Hochschulen ist außerdem, unabhängig von der Fachrichtung des Studiums, für die Aufnahme einer ihrer Ausbildung entsprechenden Beschäftigung der Vermittlungsvorrang deutscher (und ihnen rechtlich gleichgestellter ausländischer) Arbeitssuchender (sog. Arbeitsmarktprüfung) beseitigt worden. Das folgt aus der "Verordnung über den Zugang ausländischer Hochschulabsolventen zum Arbeitsmarkt (Hochschulabsolventen-Zugangsverordnung -HSchulAbsZugV)" vom 9.10.2007 (BGBl 2007 I 2337). Danach ist nämlich § 39 II Nr. 1 S. 1 Beschäftigungsverordnung (BeschV), der diese Prüfung regelte, bei der Zustimmung nach § 27 Nr. 3 BeschV nicht mehr anzuwenden.

2. Staatsangehörige aus EU-Mitgliedstaaten benötigen grundsätzlich keine Arbeitserlaubnis, sondern nur eine Bescheinigung über ihr Freizügigkeitsrecht.

3. Staatsangehörigen der EU-Beitrittsstaaten Estland, Lettland, Litauen, Polen, der Slowakei, Slowenien, Ungarn oder Tschechien wird nach dem Studium eine Freizügigkeitsbescheinigung ausgestellt, wenn sie über eine Arbeitserlaubnis-EU verfügen oder einen sonstigen Freizügigkeitstatbestand erfüllen. Die Arbeitsgenehmigung-EU für Staatsangehörige der neuen EU-Mitgliedstaaten ist gesondert geregelt (§ 284 SGB III) und wird von der Bundesagentur für Arbeit ausgestellt.

Siehe dazu die Durchführungsanweisungen zum Arbeitsgenehmigungsrecht der Bundesagentur für Arbeit.