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Anerkennung ausländischer Studienleistungen Jura

Ansprechpersonen


Ansprechpersonen für folgende Studiengänge
→ Abteilung für Internationale Angelegenheiten

>   Rechtswissenschaft (Erste juristische Prüfung [Staatsexamen])
     incl. Abschluss "Bachelor of Laws"

>   Deutsch-Polnisches Jurastudium
     >   Magister des Rechts
(Magister)
     >   German and Polish Law (Bachelor & Master)

>   Recht und Wirtschaft | Wirtschaft und Recht (Bachelor)

>   Recht und Politik (Bachelor)

Für Fragen zur Anerkennung ausländischer Studienleistungen in diesen Studiengängen wenden Sie sich bitte an Frau Katja Herzel von der Abteilung für Internationale Angelegenheiten der Europa-Universität Viadrina.

Eine umfassende Studienberatung erfolgt weiterhin an der Juristischen Fakultät durch die zuständigen Studienfachberater*innen.

Wichtig:
Bitte informieren Sie sich frühzeitig vor Ihrem Auslandsaufenthalt über die bestehenden Möglichkeiten der Anerkennung!

Ansprechpersonen für alle anderen Studiengänge:
→ Studienfachberater*innen bzw. Studiengangskoordinatoren*innen

Für alle anderen Studiengänge der Juristischen Fakultät wenden Sie sich bitte an die entsprechenden Studienfachberater*innen. Diese informieren Sie über die erforderlichen Schritte der Anerkennung.

Wichtig:
Bitte informieren Sie sich frühzeitig vor Ihrem Auslandsaufenthalt über die bestehenden Möglichkeiten der Anerkennung!

Vor dem Auslandsaufenthalt

Sie sollten bereits vor Ihrem Auslandsaufenthal die Möglichkeiten der Anerkennung Ihrer Kurswahl an der ausländischen Universität mit Frau Katja Herzel absprechen. Sie können entweder persönlich in der Sprechstunde vorbei kommen oder per E-Mail Kontakt aufnehmen.

Wichtig:
Bereits jetzt beginnt für Sie der Prozess der Anerkennung! Sie sollten sich also rechtzeitig informieren, welche Möglichkeiten der Anerkennung für Sie in Frage kommen und wie die Anforderungen dafür sind.

Erforderliche Angaben

Um Ihre Anerkennungsmöglichkeiten prüfen zu können, brauchen wir alle erforderlichen Angaben zu den ausländischen Kursen, wie Sie nach dem Aufenthalt für die Anerkennung einzureichen sind (siehe unten). Diese können Sie auch gerne per E-Mail senden.

Während des Auslandsaufenthalts

Wenn sich während des Auslandsaufenthaltes Änderungen in der Kurswahl ergeben, sollten Sie darüber Rücksprache mit Frau Katja Herzel halten.

Erforderliche Angaben

Um Ihre Anerkennungsmöglichkeiten prüfen zu können, brauchen wir alle erforderlichen Angaben zu den ausländischen Kursen, wie Sie nach dem Aufenthalt für die Anerkennung einzureichen sind (siehe unten). Diese können Sie auch gerne E-Mail senden.

Nach dem Auslandsaufenthalt

Für die Anerkennung nach dem Auslandsaufenthalt müssen Sie alle erforderlichen Unterlagen vorlegen.
Die Bearbeitungszeit nach Einreichen aller erforderlichen Unterlagen kann bis zu 4 Wochen betragen.

Beachten Sie:
Eine Anerkennung von Studienleistungen direkt bei den entsprechenden Professoren*innen ist nicht möglich.

Erforderliche Unterlagen / Angaben

1. Antrag

Ihren vollständig am PC ausgefüllten  Antrag auf Anerkennung  von ausländischen Studienleistungen reichen Sie bitte beidseitig (Seite1=Vorderseite, Seite2=Rückseite) ausgedruckt und original unterschrieben in der Abteilung für Internationale Angelegenheiten ein.

Bitte beachten Sie im Antrag die Vermerke und die Erläuterungen!

2. Informationen zu den ausländischen Kursen

2.1. Nachweis der Präsenzzeit in Semesterwochenstunden (SWS) oder Zeitstunden

Die üblicherweise ausgestellten transcipts of records enthalten meist keine Angaben über die Präsenzzeit. Oft wird ein workload angegeben, der aber neben der Präsenzzeit auch das Selbststudium umfasst. Als Präsenzzeit zählt jedoch nur die Kontaktzeit mit Lehrpersonal, d.h. Vorlesungen, Übungen, Arbeitsgemeinschaften, Seminare u.ä.

Wenn aus Ihren Leistungsnachweisen die Präsenzzeit nicht hervorgeht, müssen Sie weitere Nachweise einreichen, z.B. Terminpläne der Lehrveranstaltung, Bestätigung des Dozenten oder der Dozentin bzw. der Fakultät, Ausdruck aus dem Studierendenportal mit Informationen zu den Lehrveranstaltung.

Wichtig: Sofern diese Nachweise nicht in Deutsch verfasst sind, reichen Sie bitte eine Deutsche oder Englische Übersetzung zusätzlich zum originalen Nachweis ein.

2.2. Nachweis des Inhalts der Lehrveranstaltung

Eine selbst erstellte Inhaltsbeschreibung reicht nicht aus!

Sie müssen als Nachweis einen Auszug aus dem Vorlesungsverzeichnis, eine Bestätigung des Dozenten oder der Dozentin, einen Ausdruck aus dem Studierendenportal o.ä. beifügen.

Wichtig: Sofern diese Nachweise nicht in Deutsch verfasst sind, reichen Sie bitte eine Deutsche oder Englische Übersetzung zusätzlich zum originalen Nachweis ein.

2.3. Nachweis der erbrachte/n Prüfungsleistung/en

Die Note und die ECTS-Credits weisen Sie durch Vorlage Ihres transcript of records (Aufstellung aller im Ausland erbrachten Studienleistunge) nach, welches Sie am Ende bzw. nach Ihrem Auslandsaufenthalt von der Gastuniversität erhalten.

Beachten Sie:
Dieses Dokument wird oft direkt an unsere Abteilung gesendet. In diesem Fall werden Sie von uns informiert.

FAQs  &  Wichtige Hinweise

  1. Ablauf der Anerkennung

    • Den Antrag auf Anerkennung reichen Sie in der Abteilung für Internationale Angelegenheiten ein.

    • Nach der formalen Vorprüfung wird dieser dann zur Entscheidung an den zuständigen Prüfungsausschuss der Juristischen Fakultät weiter geleitet.

    • Sie werden darüber informiert, wenn die Anerkennung erfolgt ist und können diese dann in der Abteilung für Internationale Angelegenheiten abholen, entweder während der Sprechzeiten oder Montag bis Freitag zwischen 09:00 und 15:00 Uhr im AM 207.

    • Für die Eintragung Ihrer anerkannten Leistungen in viaCampus/HIS wenden Sie sich bitte an das zuständige Prüfungsamt.

    • Die Bearbeitungszeit nach Einreichen aller erforderlichen Unterlagen kann bis zu 4 Wochen betragen.

  2. Antrag auf Anerkennung vs. Learning Agreement

    • Das im Zusammenhang mit Ihrem Auslandsaufenthalt auszufüllende Learning Agreement unterschreibt die zuständige Fakultätskoordinatorin Frau Prof. Dr. Carmen Thiele.

    • Dieses müssen Sie bereits vor Ihrem Auslandsaufenthalt ausfüllen (Teil 1: Before mobility) und von Ihnen und Frau Prof. Dr. Thiele unterschrieben an die Gastuniversität senden. Falls sich Änderungen in der Kurswahl ergeben, müssen Sie diese ebenfalls eintragen (Teil 2: During mobility) und von allen Seiten unterzeichnen lassen. Am Ende müssen Sie entweder Teil 3 (After mobility) ausfüllen oder Sie erhalten ein extra Dokument (transcript of records), welches den Teil 3 des Learning Agreements ersetzt.

      Das Learning Agreement ersetzt nicht den Antrag auf Anerkennung. Den Antrag auf Anerkennung Ihrer im Ausland erbrachten Leistungen müssen Sie in jedem Fall nach Ihrem Auslandsaufenthalt stellen.

  3. Notenumrechnung

    • Die Umrechnung der Noten ausländischer Studienleistungen erfolgt an der Viadrina mittels folgender Umrechnungstabelle.

    • Rechtswissenschaft (1. juristische Prüfung [Staatsexamen] incl. "Bachelor of Laws"):
      Die Anerkennung als Schlüssel- oder Zusatzqualifikation (mit Fremdsprachennachweis) erfolgt ohne Note (vgl. § 28 SPO Rechtswissenschaft). In diesen Fällen erfolgt keine Umrechnung.

  4. German and Polish Law & Magister des Rechts

    • Sie reichen bitte 2 Anträge ein, einmal für den Bachelor oder Master of German and Polish Law und zum zweiten für den Magister des Rechts.

    • Kurse, die in der für Sie einschlägigen Prüfungsordnung mit (PL) gekennzeichnet sind, werden am Collegium Polonicum (CP) anerkannt. Bitte wenden Sie sich zur Klärung der Anforderungen schon vor Ihrem Auslandsaufenthalt an Frau Dr. Frau Dr. Długosz.

  5. Rechtswissenschaft (1. juristische Prüfung [Staatsexamen] incl. "Bachelor of Laws"):

        • Freiversuch und Meldefristverlängerung

          1. Die Anerkennung von Leistungen aus dem Ausland für Freiversuch und Meldefristverlängerung erfolgt ausschließlich durch das GJPA gem. § 13 BbgJAO.

          2. Die für den Freiversuch/ die Meldefristverlängerung beim GJPA eingebrachten Leistungen können nicht mehr für Ihr Curriculum an der Viadrina anerkannt werden.


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