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Sicherheit

Nachfolgend finden Sie einige Hinweise und Anmerkungen zu sicherheitsrechtlichen Aspekten hinsichtlich eines Studiums im Ausland. Neben den hier bereitgestellten Informationen können Sie sich bei Bedenken bezüglich der Sicherheitslage Ihres Ziellandes auch an die jeweiligen Koordinator/-innen der Abteilung für Internationale Angelegenheiten wenden.

Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland veröffentlicht aktuelle Reise- sowie Sicherheitshinweise und Reisewarnungen für alle Länder innerhalb und außerhalb Europas. Mit einer deutschen Staatsbürgerschaft können sich auch auf die sogenannte „Krisenvorsorgeliste“ (auch „Deutschenliste“ genannt) eintragen. Über diese Liste kann Sie die Deutsche Auslandsvertretung vor Ort in Krisen- und Ausnahmesituationen direkt kontaktieren. Als Studierende/r mit einer anderen Staatsbürgerschaft, informieren Sie sich bitte über ähnliche Möglichkeiten der Vorsorge im Krisenfall beim Auswärtigen Amt ihres Landes.

Wir möchten Ihnen auch nahelegen sich mit dem im Ausland geltenden nationalen Recht auseinanderzusetzten. Für in Deutschland als relativ geringfügig erachtete Vergehen können im Ausland teilweise viel härtere Strafen erfolgen.

Bitte informieren Sie uns bei einem Rücktritt oder einer vorzeitigen Beendigung Ihres Auslandsaufenthaltes zeitnah. Gegebenenfalls können wir gemeinsam nach einer alternativen Lösung für Sie suchen, wie z.B. einen Auslandsaufenthalt an einem anderen Ort oder zu einem anderen Zeitpunkt. Ob Sie Ihren Auslandsaufenthalt trotz entsprechender Warnungen des Auswärtigen Amtes auf eigenes Risiko antreten oder vorzeitig beenden bleibt Ihnen überlassen. Bitte informieren Sie uns rechtzeitig und beachten Sie mögliche Konsequenzen für Ihre finanzielle Förderung, die wir im Folgenden erklären.

Im Falle einer vorzeitigen Beendigung Ihres Auslandsaufenthaltes (unter 90 Tage) aufgrund von Höherer Gewalt (Force Majeure), über die auch der DAAD und die EU-Kommission informieren, wird das Mobilitätsstipendium taggenau ausgezahlt. Sie erhalten in diesem Fall den Mobilitätszuschuss für alle Tage, die Sie bis zur Abreise im Ausland waren. Ohne eine Bestätigung des Tatbestandes der Höheren Gewalt und bei einem Auslandsaufenthalt unter 90 Tagen muss das Mobilitätsstipendium zurückgezahlt werden.

Hier gilt, wird nach Beginn des Auslandsaufenthaltes eine Reisewarnung ausgesprochen, müssen nach DAAD-Zuwendungsvertrag die Stipendiaten zur Ausreise aufgefordert werden. Die Förderung kann in solch einem Fall leider nicht fortgeführt werden. Wird vor dem Auslandsaufenthalt eine Reisewarnung ausgesprochen, kann das Stipendium leider nicht ausgezahlt werden.

Laut DAAD-Richtlinien muss ein Stipendium immer dann in voller Höhe zurückgezahlt werden, wenn „der Stipendiat den Vertrag ohne nachvollziehbaren Grund von sich aus kündigt“. Als nachvollziehbaren Kündigungsgrund nennt der DAAD u.a. eine „Verschlechterung der Sicherheitslage im Gastland“.

Bevor Sie sich allerdings für den Abbruch Ihres Stipendiums aus Sicherheitsgründen entscheiden, sollten Sie zunächst unbedingt Rücksprache mit den jeweiligen Koordinator/-innen der Abteilung für Internationale Angelegenheiten halten.

Einige relevanten Informationen bezüglich des Coronavirus haben wir für Sie in einem FAQ zusammengefasst:

Covid-19 FAQ für Outgoings 2022/23