Informationen zur Beurlaubung
Die Beurlaubung erfolgt nur für ein Semester. Sie kann um ein weiteres Semester verlängert werden, wenn der Beurlaubungs-grund weiterhin vorliegt.
Dem Antrag sind entsprechende Nachweise beizufügen, denen auch die Dauer des angegebenen Beurlaubungsgrundes zu entnehmen sind. Beurlaubungen können nur dann gewährt werden, wenn mindestens die Hälfte der Vorlesungszeit betroffen ist. Eine Rücknahme der Beurlaubung ist jederzeit möglich, auch wenn das Semester bereits abgelaufen ist.
Eine Beurlaubung für das erste Fachsemester ist nicht zulässig.
Weitere Informationen finden Sie direkt auf dem Beurlaubungsantrag.
Spezielle Informationen zur Beurlaubung wegen Elternzeit
Mütter und Väter haben einen Anspruch auf Elternzeit bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes. Ein Anteil von bis zu zwölf Monaten der maximal dreijährigen Elternzeit kann auch auf die Zeit bis zum 8. Geburtstag des Kindes übertragen werden.
Ein Anspruch auf Elternzeit besteht, wenn das Kind mit der Antragstellerin / dem Antragsteller im selben Haushalt lebt und von ihr / ihm überwiegend selbst betreut und erzogen wird.
Die Elternzeit kann auch von beiden Eltern gleichzeitig in Anspruch genommen werden. Die Elternzeit ist jedoch insgesamt auf bis zu drei Jahre für jedes Kind begrenzt.
Weiterführende Hinweise der Familienbeauftragten

